Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten
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ausländischer Versicherungszeiten. Ausserdem können die Übernahme und die Rückerstattung von Behandlungskosten bei Krankheit und Unfall erwähnt sein.
Neu sind folgende Bestimmungen:
- Art. 153b AHVG
- Art. 80b IVG
- Art. 32a ELG
- Art. 89e BVG
- Art. 25g FZG
- Art. 95b KVG
- Art. 115b UVG
- Art. 28b EOG
- Art. 23b FLG
- Art. 24a FamZG
- Art. 121a AVIG
2.2.2 Bundesgesetz vom 20. Dezember 194618 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 49a
Artikel 49a regelt die Bearbeitung von Personendaten. Mit der vorliegenden Änderung soll präzisiert werden, dass die Befugnisse zur Bearbeitung von Personendaten auch für Aufgaben aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen gelten.
Art. 71 Abs. 4
Die Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle sind in Artikel 71 AHVG präzisiert. Gemäss Absatz 4 dieser Bestimmung führt die Zentrale Ausgleichstelle auch gewisse Register.
Im zentralen Versichertenregister sind die den Versicherten zugewiesenen Versichertennummern erfasst. Die vorliegende Präzisierung sieht vor, dass auch ausländische Identifikationsnummern der sozialen Sicherheit erfasst werden können. Dies erleichtert der Zentralen Ausgleichsstelle, das zwischenstaatliche Antragsverfahren systematisch abzuwickeln. Das Register der laufenden Leistungen dient dazu, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden. Da auch ausländische Leistungen die Höhe der schweizerischen Leistungen beeinflussen können, wird der bestehende Artikel 71 ergänzt, damit im Register auch gleichartige ausländische Geldleistungen, die aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen gewährt werden, erfasst werden können.
Art. 85bis Abs. 2
Artikel 61 Buchstabe fbisund fterATSG ist analog für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar.
Art. 91 Abs. 2
Der heutige Artikel 91 Absatz 2, 2. Satz, sieht vor, dass Ordnungsbussenverfügungen mit Beschwerde anfechtbar sind. Diese seit dem 1. Januar 1973 (AS 1972 2483) unverändert gebliebene Regelung steht in Widerspruch zu Artikel 52 Absatz 1 ATSG, wonach gegen Verfügungen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann. Offensichtlich handelt es sich hier um ein gesetzgeberisches Versehen und wurde anlässlich der Einführung des ATSG per 1. Januar 2003 eine entsprechende Anpassung von Artikel 91 Absatz 2 AHVG versäumt. Dass der Gesetzgeber nicht willentlich eine Abweichung vom einheitlichen Einspracheverfahren für Ordnungsbussenverfügungen anstrebte, zeigt sich insbesondere darin, dass die Abweichung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde (s. dazu KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2015, Art. 52 Rz.15 sowie Art. 2 Rz. 21). In diesem Sinne wird die fehlerhafte Abweichung aufgehoben und die Regelung mit dem ATSG in Einklang gebracht.
Art. 97
Die Regelung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bei Verfügungen über Geldleistungen ist neu in Artikel 49a ATSG aufgenommen worden, weshalb die bisherige spezialgesetzliche Regelung im AHVG nicht mehr notwendig ist. Die neue ATSG-Bestimmung ist automatisch für die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
2.2.3 Bundesgesetz vom 19. Juni 195919 über die Invalidenversicherung
Art. 14bisAbs. 2
Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Artikel 14 IVG haben versicherte Personen bis zum 20. Altersjahr, sei es zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Artikel 13 IVG) zur Eingliederung ins Erwerbsleben oder zur Bestätigung im Aufgabenbereich (Artikel 12 IVG). Dabei umfassen die medizinischen Massnahmen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (Abs. 1 Bst. a) sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (Abs. 1 Bst. b). Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen
18 SR 831.10
19 SR 831.20