Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten
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Punkt 1 „Die Schulden des IV-Fonds beim AHV-Fonds müssen auch nach Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuerfinanzierung bis in das Jahr 2028 abgetragen werden.“ soll mit dem Ausgleichsfondsgesetz erfüllt werden. Punkt 3 „Die Massnahmen zur verstärkten Eingliederung und zum Verbleib im Arbeitsmarkt sind zu verstärken und insbesondere auch auf Menschen mit psychischen Behinderungen auszurichten.“ soll mit der Vorlage „Weiterentwicklung der IV“ erfüllt werden.
Mit der Einführung der BVM-Bestimmungen in der vorliegenden Vorlage wird damit Punkt 2 als letzter offener Punkt der Motion Schwaller (13.3990) umgesetzt.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
Art. 7 Abs. 1
Diese Änderung betrifft nur den französischen Text, der damit der deutschen und italienischen Version angepasst wurde.
Art. 21 Abs. 5
Gemäss Artikel 21 Absatz 5 ATSG muss die Auszahlung von Geldleistungen der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung während des Straf- oder Massnahmenvollzugs eingestellt werden (vgl. Ziffer 1.2.1). Da das Erlöschen der Rente der IV auch zum Erlöschen der Invalidenrente nach BVG führt, gilt diese Regelung faktisch auch für das BVG, obwohl dieses grundsätzlich nicht unter das ATSG fällt. Mit der vorliegenden Änderung wird die Zahlung von Geldleistungen mit Erwerbscharakter ab dem Zeitpunkt eingestellt, an dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen, wenn die versicherte Person sich diesem entzogen hat. Wurden hingegen der Massnahmenvollzug oder die Freiheitsstrafe mit der Zustimmung der zuständigen Behörden verschoben, wird die Ausrichtung der Invalidenrente zum Zeitpunkt des effektiven Vollzugs eingestellt. Die Sistierung der Rente betrifft nur die Person, welche die Hauptrente bezieht. Leistungen für Angehörige, wie beispielsweise Kinderrenten, werden während der Sistierung dagegen weiter ausgerichtet (9C_256/2009; Erw. 4.).
Art. 25 Abs. 2 erster Satz
Bei der Regelung von Artikel 25 ATSG wird die Kenntnisnahme betreffend einen Rückforderungsanspruch in der Praxis sehr streng ausgelegt. Dabei ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2015, Art. 25 Rz 56). In Fällen, in welchen eine Person Leistungen zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht, hat die Praxis gezeigt, dass diese Frist von einem Jahr zu kurz ist, da oftmals weitergehende Abklärungen notwendig sind, bevor alle Tatsachen mit genügender Sicherheit festgestellt sind, um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges zu bestätigen. Eine Sistierung der Leistungen kommt hier oft zu spät, da bereits über einen längeren Zeitraum zu Unrecht Leistungen ausgerichtet wurden. Auch ist eine Sistierung der Leistungen nicht immer möglich oder sinnvoll. Da die Regelung in einzelnen Fällen auch ausserhalb des Versicherungsmissbrauchs (z.B. oftmals bei Kapitalhilfefällen in der IV) eine Rückforderung verunmöglicht, soll diese Verwirkungsfrist neu auf 3 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung der Verwirkungsfrist scheint auch deshalb angezeigt, weil eine Verlängerung der relativen Verjährungsfristen von einem Jahr auf drei Jahre auch in der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) vom 29. November 2013 vorgesehen ist.
Art. 28 Abs. 2 und 3 erster Satz
Abs. 2: Die versicherte Person hat Angaben über den Hergang des Ereignisses, über haftpflichtige Dritte, über Zeugen und Haftpflichtversicherungen zu machen, damit der Sozialversicherer überprüfen kann, ob ein Regressfall vorliegt. Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass die versicherten Personen die zur Regressnahme notwendigen Angaben nicht liefern. Mit dieser Änderung wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach die versicherte Person nicht nur an der Abklärung des Leistungsanspruchs, sondern auch an der Festsetzung des Regressanspruchs mitwirken muss. Wenn die versicherte Person die Mitwirkung verweigert, gelangt das Mahn- und Gedenkzeitverfahren gemäss Artikel 43 Absatz 3 zur Anwendung.
Abs. 3 erster Satz: Die versicherte Person ermächtigt mit der Unterschrift im Anmeldeformular alle Personen und Stellen, die für die Abklärung des Anspruchs und die für die Durchführung des Rückgriffs auf Dritte erforderlichen Auskünfte zu geben. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage, die die versicherte Person auch zu Auskünften im Zusammenhang mit dem Regressverfahren verpflichtet. Diese Verpflichtung wird der Ergänzung von Artikel 28 Absatz 3 geschaffen.
Art. 32 Abs. 3
Für die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen sind die innerstaatlichen Sozialversicherungsstellen auf einen Informationsaustausch untereinander angewiesen. Die Informationen sind nötig für die Leistungserbringung, Beitragszahlungen, Identifizierung der zuständigen Stellen und Personen, die Feststellung des Versicherungsverlaufs und Abklärungen zur Rechtsgültigkeit der Ansprüche. Nach der Bestimmung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften müssen AHV-Ausgleichskassen beispielsweise die Versicherungsträger aller Zweige darüber informieren, ob Personen den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt sind. Nur so kann die Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen eruiert werden. Es ist auch ein Informationsaustausch zwischen zuständigen Trägern der einzelnen Versicherungswerke und ihren Verbindungsstellen zum Ausland notwendig, damit letztere ihre Aufgaben gemäss Abkommen erfüllen können. Auch im Bereich der Leistungsfestsetzung ist eine Datenbekanntgabe zwischen den verschiedenen Stellen für die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen nötig. Für die Bearbeitung von Anträgen auf ausländische Renten ist die Verbindungsstelle (Zentrale Ausgleichsstelle) zum Beispiel auf Angaben der zuständigen AHV-Ausgleichskasse bzw. IV-Stelle angewiesen.
Im Bereich der Sozialversicherungen gilt der Grundsatz der Schweigepflicht. Eine Datenbekanntgabe kann nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage eine Abweichung vorsieht. Die Aufhebung der Schweigepflicht ist einerseits in Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfebestimmungen des Artikels 32 sowie in jedem Spezialgesetz in einer Bestimmung mit dem Titel „Datenbekanntgabe“ vorgesehen. Allerdings erlauben diese Bestimmungen die Datenbekanntgabe entweder nur auf schriftliche Anfrage in Einzelfällen oder in Fällen der Datenbekanntgabe zwischen Sozialversicherungsträgern unterschiedlicher Zweige der sozialen Sicherheit, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt. Die Schweigepflicht verhindert zwar den