Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten

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Erfüllung internationaler Verpflichtungen zuständigen Stellen sowie mit dem Ausland sind entsprechend zu präzisieren, ebenfalls sind die Verwendung der Daten und dieser Informationssysteme sowie deren Finanzierung zu regeln.

Ebenfalls im internationalen Kontext wird die vorliegende Revision zum Anlass genommen, eine Bestimmung einzuführen, mit der die Praxis betreffend die Befugnis der Bundesversammlung zur Genehmigung internationaler Sozialversicherungsabkommen ausdrücklich kodifiziert wird. Der Bundesrat hatte dies gestützt auf einen Bericht des Bundesamts für Justiz über die Anwendung von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zum fakultativen Referendum mit Beschluss vom 22. Juni 2016 beantragt.

Aufgrund von Aktualisierungen von Anhang II des FZA wurde eine Anpassung der Verweisbestimmung im Bundesgesetz vom 24. März 20066 über die Familienzulagen (FamZG), welche das Koordinationsrecht im Rahmen des FamZG als anwendbar erklärt, notwendig.

Optimierungen des Systems

Schliesslich werden in dieser Vorlage verschiedene Revisionspunkte aufgegriffen, die unter sich keinen grösseren inneren Zusammenhang aufweisen, sich aber dem gemeinsamen Zweck zuordnen lassen, System und Vollzug des ATSG weiter zu optimieren:

- Infolge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind einige Anpassungen an den Regressbestimmungen im ATSG erforderlich. Die Durchführung des Regresses wird erleichtert, indem die Mitwirkungspflichten der versicherten Personen verstärkt werden. Infolge der jüngeren haftpflichtrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Artikel 74, der den nicht abschliessenden Katalog an regressierbaren Leistungen enthält, zu ergänzen.

- Aufgrund des Bundesgerichtsurteils BGE 142 V 20 (Urteil 9C_563/2015 vom 7. Januar 2016) ist eine Klarstellung erforderlich, dass es sich bei der Frist zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen in Artikel 35a Abs. 2, 1. Satz des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), analog zu Artikel 25 Abs. 2 ATSG, um eine Verwirkungs- und nicht um eine Verjährungsfrist handelt.

- Die Motion (09.3406) der SVP-Fraktion verlangt die Kostenpflicht für die letztinstanzlichen kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren. Sie zielt darauf ab, Anreize zur Prozessverlängerung zu eliminieren und damit unnötige Gerichtsfälle zu vermeiden und so die Gerichte zu entlasten. In den parlamentarischen Beratungen war die Motion mit ihrem absoluten Wortlaut umstritten, insbesondere auch deshalb, weil mit einer wortgetreuen Umsetzung der Motion den Erfahrungen, die man mit der Einführung der Kostenpflicht im Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19598 über die Invalidenversicherung (IVG) gemacht hat, nicht Rechnung getragen werden kann. Der Bundesrat stellte damals in seinen Ausführungen vor dem Parlament in Aussicht, dass er bei Annahme der Motion dem Parlament eine differenziertere Gesetzesbestimmung vorlegen werde als es die Motion verlange. Er werde insbesondere die Resultate der Umfrage bei den Gerichten zu den Erfahrungen mit der Einführung der Kostenpflicht in den IV-Verfahren berücksichtigen und auch dem Umstand Rechnung tragen, dass beispielsweise die Einführung einer Kostenpflicht bei Verfahren im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen keinen Sinn machen würde, da diese Kosten aufgrund des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ohnehin vom Steuerzahler zu übernehmen wären.

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1.2 Die beantragten Neuregelungen

1.2.1 Bekämpfung des Missbrauchs

Seit dem Inkrafttreten der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 betreibt die IV eine aktive und erfolgreiche Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs. Basierend auf den Erfahrungen aus der Privatassekuranz entwickelte die IV einen Prozess zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs (BVM-Prozess), der konzeptionell in vier Phasen unterteilt werden kann: Das Erkennen von Verdachtsfällen, spezielle Abklärungen und Ermittlungen, die Observation als letztes Mittel der Abklärung und Beweissicherung sowie die versicherungs- und strafrechtlichen Massnahmen. Die von der IV jährlich publizierten Fallzahlen zeigen die Effizienz wie auch die Notwendigkeit einer gut organisierten Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs. Im Jahr 2015 hat die IV in 1900 Fällen Ermittlungen wegen Verdachts auf Versicherungsmissbrauch aufgenommen und insgesamt 1940 Ermittlungen abgeschlossen. Dabei bestätigte sich der Verdacht in 540 Fällen, was eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistung, resp. die Nichtzusprache einer Neurente zur Folge hatte. Damit konnten insgesamt umgerechnet 410 ganze Renten eingespart werden. Daraus resultiert eine hochgerechnete Gesamteinsparung der IV von rund 154 Mio. Franken, bei Kosten von rund 8 Mio pro Jahr (2015). Die Einsparungen in der EL oder der 2. Säule sind dabei nicht berücksichtigt.

Das Konzept der BVM und der verantwortungsvolle Umgang der IV-Stellen mit den neuen Instrumenten, insbesondere mit der Observation, haben sich in der Praxis bewährt. In all den Jahren kam es in der IV zu keinerlei ungerechtfertigten Eingriffen in die Privatsphäre der Versicherten und die im Rahmen der BVM erlangten Beweise erreichten vor den Gerichten stets die volle Beweiswürdigung.

Die BVM ist jedoch längst nicht mehr nur ein Thema der IV. Nicht zuletzt aufgrund der in der IV geführten Diskussion über Versicherungsmissbrauch haben auch die anderen Sozialversicherungen ihre Bemühungen im Bereich der BVM verstärkt. Das Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 i.S. Vukota-Boijc gegen die Schweiz (61838 / 10) gegen einen Unfallversicherer hat nun gezeigt, dass, zumindest für Observationen, nicht alle Versicherer eine genügende gesetzliche Grundlage haben. Die angestrebten einheitlichen gesetzlichen Grundlagen für die BVM sollen deshalb im ATSG festgeschrieben werden und die Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften in den Sozialversicherungen verstärkt werden.

In jeder Versicherung kann es aus verschiedenen Gründen dazu kommen, dass versicherte Personen Leistungen beziehen, auf welche sie eigentlich gar keinen Anspruch hätten. Nicht immer handelt es sich dabei im juristischen Sinne um Betrug – deswegen wird der nicht juristisch zu verstehende Begriff des Versicherungsmissbrauchs verwendet.

6 SR 836.2

7 SR 831.40

8 SR 831.20