Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten
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kommen» bezeichnet. Die von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen beruhen alle auf derselben Vorlage, die auf internationaler Ebene einheitlich zur Anwendung kommt und vom Parlament mehrfach genehmigt wurde. Sozialversicherungsabkommen sind Abkommen zur Koordination, mit denen vermieden werden soll, dass Angehörige des einen Vertragsstaates benachteiligt sind, wenn sie in den anderen Staat umziehen.
Neue Regelung
Das Parlament griff bei Sozialversicherungsabkommen wiederholt auf die Praxis für Standardabkommen zurück. Im Auftrag des Bundesrates wurde diese Praxis jedoch vom Bundesamt für Justiz untersucht (vgl. Bericht des BJ «Fakultatives Staatsvertragsreferendum: Entwicklung der Praxis des Bundesrats und der Bundesversammlung seit 2003» vom 29. August 2014). Das BJ kam zum Schluss, dass diese Praxis aufzugeben sei, weil das Kriterium der Neuheit im Vergleich zu früher verabschiedeten Abkommen nicht zur Beurteilung, was nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV als wichtig einzustufen ist, herangezogen werden könne. Mit Beschluss vom 22. Juni 2016 nahm der Bundesrat diesen Bericht zur Kenntnis. Er entschied, dass die Tatsache, dass ein internationales Abkommen keine umfangreicheren Verpflichtungen schaffe als bereits von der Schweiz ratifizierte Abkommen ähnlichen Inhalts, bei der Beurteilung, ob ein Abkommen dem fakultativen Referendum zu unterstellen sei, nicht mehr ausschlaggebend ist. Zudem hat er die Departemente damit beauftragt, entweder für den Bundesrat oder die Bundesversammlung sektorielle Delegationsnormen zu erarbeiten; dies im Hinblick darauf, internationale Abkommen, die dies erfordern, im eigenen Zuständigkeitsbereich mit einfachem Bundesbeschluss genehmigen zu können. Die Delegationsnormen sind in einem Rechtsakt festzuhalten, der seinerseits dem fakultativen Referendum unterliegt. Aus diesem Grund soll in den verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen eine neue Bestimmung eingeführt werden, wonach die Bundesversammlung über die Kompetenz verfügt, Sozialversicherungsabkommen mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen. Somit bedürften Sozialversicherungsabkommen weiterhin der Zustimmung der Bundesversammlung und wären auch künftig vom fakultativen Referendum ausgenommen, allerdings hätte das Vorgehen nunmehr eine gesetzliche Grundlage. Diese Kompetenzdelegation an die Bundesversammlung kodifiziert gewissermassen die Praxis für «Standardabkommen» und erteilt ihr die dazu notwendige juristische Grundlage.
1.2.2.3 Anpassung der Verweisbestimmung im Familienzulagengesetz Ausgangslage
Die Schweiz koordiniert ihre Sozialversicherungen mit den Sozialversicherungen der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen von Anhang II FZA. Die Bestimmungen des europäischen Koordinationsrechts gelten zusätzlich zu den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzesbestimmungen und gehen zuwiderlaufenden Gesetzesbestimmungen vor.
Damit die im FZA vereinbarten Koordinationsbestimmungen zusätzlich zu den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzesbestimmungen gelten und zuwiderlaufenden Gesetzesbestimmungen vorgehen, wurde in jedem Sozialversicherungsgesetz präzisiert, dass das Abkommen und die dort bezeichneten Rechtsakte zu berücksichtigen sind (s. Botschaft FZA, BBl 1999 6128, Ziff. 275.211). Diese sogenannten Verweisbestimmungen müssen in sämtlichen betroffenen Gesetzen aufdatiert und durch die neuen, im Abkommen aufgeführten Rechtsakte ergänzt werden. Bei den meisten Sozialversicherungsgesetzen wurde dies gemacht, als die Ausdehnung des FZA auf Kroatien in Kraft trat (vgl. Bundesbeschluss vom 17. Juni 2016 über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits betreffend die Ausdehnung auf die Republik Kroatien, AS 2016 5233). Da die Verweisbestimmungen des FamZG damals nicht aktualisiert wurden, erfolgt die Anpassung mit der vorliegenden Revision.
Neue Regelung
Der Anhang II zum FZA ist seit Inkrafttreten des Abkommens durch vier Beschlüsse des Gemischten Ausschusses angepasst worden: Beschluss Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 (AS 2004 1277), Beschluss Nr. 1/2006 vom 6. Juli 2006 (AS 2006 5851), Beschluss Nr. 1/2012 vom 31. März 2012 (AS 2012 2345) und Beschluss Nr. 1/2014 vom 28. November 2014 (AS 2015 333).
Der Bundesrat hat die Aktualisierungen von Anhang II FZA, welche die Koordinationsgrundsätze und deren technische Durchführung präzisieren und keine materiellen Anpassungen auf Gesetzesstufe erfordern, jeweils in eigener Zuständigkeit genehmigt. Die Nachführung der entsprechenden Verweise in den Sozialversicherungsgesetzen auf Anhang II des Freizügigkeitsabkommens und die dort aufgeführten EU-Rechtsakte obliegt indessen der Bundesversammlung.
Analoges gilt für Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens.
1.2.3 Optimierungen des Systems
1.2.3.1 Anpassungen bei den Regressbestimmungen
Die Praxis des Rückgriffs der Sozialversicherungen hat gezeigt, dass diese nicht immer über genügende griffige Mittel des Vollzugs verfügen. So kommt es immer wieder vor, dass versicherte Personen die für die Regressdurchführung notwendigen Angaben nicht liefern. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Mitwirkungspflichten der versicherten Person im Regress an diejenigen zur Abklärung des Leistungsanspruchs angepasst, ohne darüber hinauszugehen. Kürzt ein Sozialversicherer seine Leistungen, wird im Regress der haftpflichtrechtliche Schadenersatzanspruch nach der Quotenteilungsregel gemäss Artikel 73 Absatz 2 auf den Anspruch der geschädigten Person und die regressierende Sozialversicherung verteilt. Artikel 73 Absatz 2 ATSG enthält Verweisungen auf die Leistungskürzungen gemäss Artikel 21, die aus Gründen der Vollständigkeit mit einer Verweisung auf Absatz 4 (Leistungskürzungen wegen verletzter Schadenminderungspflicht der versicherten Person) zu ergänzen sind. Sozialversicherungen treten von Gesetzes wegen (Subrogation gemäss Artikel 72) für ihre gesetzlichen Leistungen in kongruente haftpflichtrechtliche Schadenersatzleistungen der geschädigten Person ein. Die Subrogation beschränkt sich auf den Umfang der von den Sozialversicherern an die geschädigte Person bezahlten Leistungen. Artikel 74 Absatz 2 legt die als kongruent geltenden Leistungen aus Sozialversicherung einerseits und diejenigen aus Haftpflicht andererseits fest. Für einen bestimmten Teil der Leistungen subrogieren Sozialversicherungen (obligatorische Unfallversicherung und AHV) nach jüngster Praxis des Bundesgerichts (BGE 126 III 41 ff.) in den haftpflichtrechtlichen Rentenschaden, welcher nun Eingang in der nicht als abschliessend aufgeführten Aufzählung kongruenter Leistungen findet. Die zusätzlichen Kosten für Umtriebe, die allgemein bei der Schadensermittlung entstehen, gehören ebenfalls zum haftpflichtrechtlichen Schaden: Das sind einerseits Abklärungskosten bezüglich der Ursache und andererseits Kosten für die Ermittlung der Schadenshöhe. Dem Urteil des Bundesgerichts 4C.374/2005 vom 10. Januar 2006 (Erw. 3.5.) zufolge können die von Sozialversicherern entrichteten