Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Beispiel nicht selbst die Aussonderung vor, die in diesen Artikeln erwähnt ist (Art. 271 StPO und Art. 70b MStP)"16.
Nach Artikel 15 Buchstabe j und k (Postverkehr) beziehungsweise nach Artikel 47 Buchstabe k und l (Fernmeldeverkehr) muss die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung den Vermerk betreffend die Personen, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis gemäss Artikel 271 StPO oder gemäss Artikel 70b MStP unterstehen, sowie die Vorkehrungen zu deren Schutz, enthalten; siehe auch Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i, wonach die Überwachungsakte aus den besonderen angeordneten Schutzmassnahmen bestehen.
Gemäss BÜPF kann der Dienst ÜPF die ihm übermittelten Überwachungsanordnungen nicht nur einer formellen Prüfung, sondern auch einer materiellen Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsrechts, unterziehen17. Im Rahmen dieser Prüfung könnte der Dienst ÜPF eine entsprechende Feststellung machen, so z.B. wenn die Berufsbezeichnung einen Hinweis auf einen entsprechenden Beruf macht und keine Triage verfügt wurde.
Soll beispielsweise ein Arzt überwacht werden, welcher dem Arztgeheimnis untersteht, ohne dass Vorkehrungen gemäss Artikel 271 StPO oder gemäss Artikel 70b MStP angeordnet worden sind, so wird die Überwachung zwar durch den Dienst ÜPF ausgeführt, die anordnende Behörde erhält jedoch vorerst keinen Zugriff auf die aufgezeichneten Daten. Die anordnende Behörde sowie die Genehmigungsbehörde werden entsprechend darüber orientiert. Die Genehmigungsbehörde hat die Möglichkeit die Überwachung unter Auflage einer Triage gemäss Artikel 271 Absatz 1 und 274 Absatz 4 Buchstabe a StPO oder gemäss Artikel 70b und 70e Absatz 4 Buchstabe a MStP zu genehmigen. Sie kann einen Verantwortlichen ernennen, welcher die Daten vorgängig sichtet und eine entsprechende Triage vornimmt. Wird ein Verantwortlicher ernannt, wird diesem durch den Dienst ÜPF die Berechtigung und/oder der Zugriff auf die entsprechenden Daten im Verarbeitungssystem erteilt. Dem Dienst ÜPF wird dann durch die Genehmigungsbehörde mitgeteilt, auf welche Daten die anordnende Behörde Zugriff erhalten soll. Wurde eine Triage angeordnet, so erhält der Dienst ÜPF von der Genehmigungsbehörde regelmässig eine entsprechende Liste und nimmt die Triage im Verarbeitungssystem vor. Das heisst, die anordnende Behörde erhält auf die von der Genehmigungsbehörde ausgewählten Daten Zugriff und die restlichen Daten werden durch den Dienst ÜPF vernichtet18. Dieser Vorgang gilt für die gesamte Überwachungsdauer.
Buchstabe c hält fest, dass das Vorerwähnte für den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) als anordnende Behörde sinngemäss gilt. In diesem Fall ist die Genehmigungsbehörde das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 6 Geheimhaltungspflicht
Artikel 6 entspricht dem Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 25 Absatz 7 VÜPF vom 31. Oktober 200119 und regelt die Geheimhaltungspflicht.
16 BBl 2013 2725 in fine und 2726 in initio; siehe auch die Erläuterungen in der Botschaft zum BÜPF zu Art. 271 StPO und 70b MStP.
17 BBl 2013 2696; Ziff. 1.4.5.
18 BBl 2006 1249
19 SR 780.11