Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 12 Seiten
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Die unten aufgeführten Artikel beziehen sich auf die Artikelnummerierung der Verordnungen, die in die Vernehmlassung gesendet wurden.
3.1 VÜPF
77 Vernehmlassungsteilnehmende, darunter alle Kantone, haben sich zur VÜPF geäussert.
Stellungnahmen Kantone Parteien Mitwir- Restliche Teilnehmende, da- Total
kungs- runter Dachverbände, Verwalpflichtige tungseinheiten und andere Organisationen
Gutheissung der Verord- - 1 - -1
nungsbestimmungen ohne Einwände Grundsätzliche Unterstüt- 24 2 2 1341
zung der Verordnungs-
bestimmungen, aber
diverse Bemerkungen und
Anpassungsvorschläge
Erhebliche Einwände zu - 1 6 2128
Verordnungsbestimmungen Ganzheitliche Ablehnung 2 2 - 37
der Verordnungsbestimmungen Verzicht auf Stellungnahme - - - 44
zu den Verordnungsbestimmungen Total Stellungnahmen 26 6 8 4181
Aufgrund des Umfangs der Stellungnahmen wird hier nicht im Detail auf jeden einzelnen Artikel eingegangen. Es werden die meist genannten Punkte zusammengefasst.
Im Allgemeinen
Im Allgemeinen wurde die adressatenorientierte Aufteilung der Ausführungserlasse in fünf Verordnungen sowie die hohe Regelungsdichte begrüsst, weil nebst der erwünschten Rechtssicherheit, das Ziel verfolgt werde, im Bereich des Fernmeldeverkehrs eine höchstmögliche Standardisierung bei den Auskunfts- und Überwachungstypen zu erreichen. Damit werden automatisierte Abläufe und folglich auch weniger kostenintensive Lösungen begünstigt. Nachteilig sei allerdings, dass bei jeder technischen Entwicklung (die auf diesem Gebiet rasant ist) eine Anpassung der Verordnung nötig sein werde. Auffällig sei auch der stark angewachsene Umfang der Ausführungsbestimmungen im Vergleich zur geltenden Regelung, sowie der Detaillierungsgrad und die technische Komplexität der neuen Bestimmungen.
Es wurde gerügt, dass die Prinzipien der Rechtssicherheit (wegen den unscharf definierten Begriffen), der Verhältnismässigkeit (bei den Pikettpflichten und bei den Massnahmen) und des Fernmeldegeheimnisses nicht oder unzureichend berücksichtigt worden seien.
Die Strafverfolgungsbehörden, i.e. die Kantone, wünschen, dass bei Namensanfragen auch die Möglichkeit bestehe, phonetische beziehungsweise flexible Suchen vornehmen zu können.
Die Anbieterinnen kritisieren, dass nicht klar sei, ab welchem Zeitpunkt sie welche Pflichten zu erfüllen haben. Zudem seien die entsprechenden Übergangsregelungen anzupassen.