Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 12 Seiten

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Weiter sei es unzumutbar, dass noch immer diverse Strafverfolgungsbehörden Auskünfte, die nach dem BÜPF und der VÜPF über den Dienst ÜPF eingeholt werden können, direkt bei ihnen einholen. Sie kritisieren auch, dass einzelne Auskunfts- und Überwachungstypen bei abgeleiteten Kommunikationsdiensten noch nicht standardisierbar seien und deswegen diese Formulierungen zu weit gingen. Sie verlangen deren Streichung.

Zu einzelnen Bestimmungen

Die grossen Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sowie einzelne Verbände der Anbieterinnen begrüssen die Regelung in Artikel 3, wonach die Auftragserteilung künftig digitalisiert werden soll und nur noch subsidiär per Post oder Telefax erteilt werden darf.

Verschiedene Kantone beantragen, dass in der Statistik zum Einsatz von besonderen technischen Geräten und von besonderen Informatikprogrammen (vor allem GovWare- und IMSI-Catcher-Statistik) der Typ des eingesetzten Geräts oder Informatikprogramms nicht angegeben wird (Art. 13 Abs. 1).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zur Erfassung von Angaben zur Person (Art. 19) geäussert und Änderungsvorschläge zur Identifikation der Teilnehmer angebracht (insbesondere zum WLAN). Einige beantragen die ersatzlose Streichung von Artikel 19 Absatz 1, weil die erweiterten Registrierungs- und Identifikationspflichten auf Mobilfunkdienste ohne Abonnementsverhältnis beschränkt bleiben sollen.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren die festgelegten Kriterien, um als Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts-

pflichten (Art. 21 Abs. 1) beziehungsweise weitergehenden Überwachungspflichten

(Art. 50 Abs. 1) zu gelten. Auch in Artikel 49 (FDA mit reduzierten Überwachungspflichten) geben die festgelegten Kriterien und das in Absatz 6 vorgesehene Verfahren Anlass zu Eingaben; insbesondere zu Absatz 1 wird der Vorschlag gemacht, "Bildungsbereich" durch "Bereich Bildung und Forschung" zu ersetzen.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende beantragen die ersatzlose Streichung der Bestim-

mung über Besondere Auskünfte und Überwachungen (Art. 22).

Die Kantone beantragen kostenlose Testschaltungen (Art. 28 Abs. 4); die anderen Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen hingegen, dass die Strafverfolgungsbehörden Testschaltungen auf eigene Kosten machen müssen.

Die Bestimmungen über die Sicherstellung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft (Art. 29-32) wurden grundsätzlich gut geheissen, nur spezifische Änderungsvorschläge wurden dazu gemacht. Das gleiche gilt für die Artikel 33-66 (Auskunfts- und Überwa-

chungstypen).

Einige Teilnehmende (insb. die Anbieterinnen) kritisieren, dass eine Ausweitung der Antennensuchläufe auf dem Verordnungsweg geregelt werde, dazu aber die gesetzliche Grundlage fehle. Weiter möchten sie die Bestimmungen zu den WLAN-Zugangspunkten streichen beziehungsweise soll auf Verordnungsstufe nur ein Ausbau auf das WLAN (Festnetz) erfolgen. Andere Teilnehmende (insb. die Kantone) beantragen die Aufhebung der Begrenzung des Antennensuchlaufs auf einen Zeitraum von zwei Stunden.

Die beiden Artikel des 11. Abschnitts "Notsuche und Fahndung" werden grundsätzlich begrüsst. Beantragt wurde von wenigen Vernehmlassungsteilnehmenden die Präzisierung, dass nicht nur CS-Daten, sondern auch PS-Daten geliefert werden.

Beim Artikel 69 (12. Abschnitt: Netzexterne Identifikatoren) wird die ungenügende gesetzli-