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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten

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c. die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. c);

d. die rückwirkende Überwachung bei Netzzugangsdiensten sowie Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. d).

4Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Fahndungen (Art. 68) durchführen:

a. die Bestimmung der letzten aktiven Position des mobilen Endgerätes (Art. 68 Bst. a);

b. die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Bst. b);

c. die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Bst. c);

d. die rückwirkende Überwachung bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Bst. d).

Art. 25 Verzicht auf die Standardisierung

Erweist sich aufgrund der internationalen Standards und der mit den Mitwirkungspflichtigen gemachten Abklärungen, dass es nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist, einen Auskunfts- oder Überwachungstyp zu standardisieren, so verzichtet das EJPD darauf.

2. Abschnitt: Qualitätssicherung

Art. 26 Direktschaltungen aus technischen Gründen

Wird eine Direktschaltung notwendig, so informiert der Dienst ÜPF die beteiligten Mitwirkungspflichtigen, die anordnende Behörde, die von dieser bezeichnete Behörde sowie die Genehmigungsbehörde und weist die beteiligten Mitwirkungspflichtigen an, wie diese durchzuführen ist. Er stellt der Mitwirkungspflichtigen den entsprechenden Auftrag zu.

Art. 27 Qualität der übermittelten Daten

1Die Qualität der übermittelten Daten gilt als gewahrt, wenn:

a. die Datenausleitung den vom EJPD festgelegten Anforderungen entspricht;

b. diese ohne Datenverlust und ohne Unterbrüche erfolgt; und

c. die übermittelten Überwachungsdaten oder Auskunftsdaten dem Überwachungsauftrag oder Auskunftsgesuch entsprechen.

2Die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 21 sind für die Qualität der übermittelten Auskunftsdaten gemäss Absatz 1 verantwortlich.