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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten

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sprechpersonen zur Durchführung der angeordneten Überwachungen zur Verfügung stehen.

Art. 23 Auskunftstypen

Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Auskünften über Fernmeldedienste oder abgeleitete Kommunikationsdienste erteilen:

a. Auskünfte über Teilnehmende (Art. 33, 38, 40 und 41);

b. Auskünfte über Dienste (Art. 34–37 und 39);

c. sonstige Auskünfte:

1. Auskünfte über die Zahlungsweise (Art. 42),

2. das Anfordern von Ausweiskopien (Art. 43),

3. das Anfordern von Rechnungskopien (Art. 44),

4. das Anfordern von Vertragskopien (Art. 45),

5. Auskünfte über technische Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen (Art. 46).

Art. 24 Überwachungstypen

1Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Echtzeitüberwachungen für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste durchführen:

a. die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 52);

b. die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 53);

c. die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Anwendungen (Art. 54, 56, 58);

d. die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Anwendungen (Art. 55, 57, 59).

2Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von rückwirkenden Überwachungen für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste durchführen:

a. die rückwirkende Überwachung bei Netzzugangsdiensten (Art. 60);

b. die rückwirkende Überwachung bei Anwendungen (Art. 61–63);

c. der Antennensuchlauf (Art. 66) sowie die entsprechenden Vorbereitungen (Art. 64 oder 65).

3Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Notsuchen (Art.

67) durchführen:

a. die Bestimmung der letzten aktiven Position des mobilen Endgerätes (Art. 67 Bst. a);

b. die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. b);