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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten

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3Die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 49, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 50 sind für die Qualität der übermittelten Überwachungsdaten gemäss Absatz 1 verantwortlich.

4Stellt eine Anbieterin oder der Dienst ÜPF Mängel an der Qualität der übermittelten Daten fest, so informieren sie sich unverzüglich gegenseitig. Der Dienst ÜPF legt nach Anhörung der Anbieterin den jeweiligen Schweregrad der Probleme fest. Die Anbieterin behebt die Probleme gemäss den vom EJPD festgelegten Anforderungen und informiert den Dienst ÜPF regelmässig und zeitnah über den Stand der Problembehebung.

Art. 28 Testschaltungen

1Der Dienst ÜPF kann Testschaltungen vornehmen. Diese dienen namentlich:

a. der Qualitätssicherung der Datenausleitung der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF und die Strafverfolgungsbehörden;

b. der Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Mitwirkungspflichtigen;

c. dem Testen des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF;

d. Schulungszwecken;

e. der Erzeugung von Referenzdaten.

2Der Dienst ÜPF kann die Mitwirkungspflichtigen beauftragen, bei der Erzeugung der Testdaten mitzuwirken.

3Die Mitwirkungspflichtigen stellen dem Dienst ÜPF die notwendigen Testschaltungen sowie die dafür erforderlichen Fernmeldedienste beziehungsweise abgeleiteten Kommunikationsdienste auf dessen Ersuchen hin kostenlos sowie dauerhaft zur Verfügung.

4Die Strafverfolgungsbehörden können auf eigene Kosten ebenfalls Testschaltungen zu Zwecken der Qualitätssicherung und der Schulung vornehmen. Dazu reichen sie beim Dienst ÜPF die entsprechenden Anordnungen ein und entrichten Gebühren.

3. Abschnitt: Sicherstellung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

Art. 29 Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

1

Der Nachweis der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft gemäss Artikel 33 Absatz 1 BÜPF ist von den FDA und den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- oder Überwachungspflichten zu erbringen.

2Der Nachweis ist erbracht, wenn: