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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten
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Art. 46 Auskunftstyp IR_14_TECH: Technische Daten
1Der Auskunftstyp IR_14_TECH umfasst die Lieferung von technischen Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen, insbesondere des Typs der Technologie, der Frequenzen und der Standortangaben von Mobilfunkzellen und WLAN-Zugangspunkten.
2Die Standortangaben bestehen aus:
a. den Identifikatoren der Netzelemente (zum Beispiel CGI, ECGI, SAI, RAI, TAI, BSSID) sowie den geografischen Koordinaten oder anderen Angaben zum Standort gemäss internationalen Standards;
b. gegebenenfalls, der Postadresse des Standorts;
c. gegebenenfalls, den Hauptstrahlungsrichtungen der Antennen; und
d. gegebenenfalls, anderen vorhandenen Standortmerkmalen.
3Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht und welche Angaben gemäss Absatz 1 gewünscht sind. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:
a. die geografischen Koordinaten des Standorts eines Netzelementes;
b. den Identifikator eines Netzelementes beziehungsweise des Mobilfunkareals (zum Beispiel BSSID, CGI, ECGI, SAI, RAI, TAI).
7. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Art. 47 Anordnung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben:
a. die Kontaktdaten der anordnenden Behörde;
b. die Kontaktdaten der berechtigten Personen, die als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind;
c. falls bekannt Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der zu überwachenden Person;
d. die Referenznummern und Fallnamen der Überwachungen;
e. den Grund der Überwachung, insbesondere die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;
f. die Namen der Mitwirkungspflichtigen;
g. die angeordneten Überwachungstypen beziehungsweise die Art der besonderen Überwachung;
h. die Zielidentifikatoren (Target-ID);