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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten

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b. Jahresumsatz von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, wobei ein grosser Teil ihrer Geschäftstätigkeit im Anbieten abgeleiteter Kommunikationsdienste besteht, und 5000 Personen, die die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen.

2Kontrolliert eine Anbieterin im Sinn von Artikel 963 Absatz 2 des Obligationenrechts18 ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so sind bei der Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 die Anbieterin und die kontrollierten Unternehmen als eine Einheit zu betrachten.

3Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, deren Überwachungspflichten sich aufgrund Über- oder Unterschreitung der Grössen gemäss Absatz 1 ändern, teilen dies dem Dienst ÜPF innert drei Monaten nach Abschluss ihres Geschäftsjahres schriftlich mit und reichen entsprechende Belege ein.

4Die Anbieterin hat die Speicherung der für die Überwachung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Überwachungsbereitschaft innert 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 sicherzustellen.

Art. 51 Zugang zu den Anlagen

1Die Mitwirkungspflichtigen, die dem Dienst ÜPF oder dessen Beauftragten Zugang zu ihren Anlagen gewähren müssen, ermöglichen ihm, im Rahmen des für die Überwachung Notwendigen, den Zugang zu Gebäuden, Geräten, Leitungen, Systemen, Netzen und Diensten.

2Sie stellen bestehende Netzzugänge zu öffentlichen Fernmeldenetzen kostenlos zur Verfügung beziehungsweise erstellen diese in Absprache mit dem Dienst ÜPF oder dessen Beauftragten, soweit dies für die Überwachung notwendig ist.

8. Abschnitt: Typen der Echtzeitüberwachung von Netzzugangsdiensten

Art. 52 Überwachungstyp RT_15_NA_IRI: Echtzeitüberwachung von

Randdaten bei Netzzugangsdiensten

1Der Überwachungstyp RT_15_NA_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Netzzugangsdienstes. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln:

a. wenn der Netzzugang hergestellt oder getrennt wird sowie bei entsprechenden Versuchen: das Datum, die Uhrzeit, die Art des Ereignisses und der Grund der Trennung;

b. die Art des momentanen Netzzugangs;

c. die verwendeten AAA-Informationen des überwachten Dienstes, insbesondere der Teilnehmeridentifikator, bei Mobilfunk die IMSI;

18 SR 220