Vorlage

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage

7Hat zum Zeitpunkt der Aktivierung einer Echtzeitüberwachung das Ziel der Überwachung bereits eine Kommunikation begonnen, so sind die diesbezüglich vorhandenen Überwachungsdaten unverzüglich zu liefern.

Art. 49 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten

1Eine FDA gilt als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 26 Abs. 6 BÜPF), wenn sie:

a. ihre Fernmeldedienste nur im Bildungsbereich anbietet; oder

b. beide der nachstehenden Grössen nicht erreicht:

1. 10 Überwachungsaufträge in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni);

2. Jahresumsatz mit Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren.

2Kontrolliert eine FDA im Sinn von Artikel 963 Absatz 2 des Obligationenrechts17 ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so sind bei der Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b die FDA und die kontrollierten Unternehmen als eine Einheit zu betrachten.

3FDA, deren Überwachungspflichten sich aufgrund Über- oder Unterschreitung der Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b ändern oder die ihre Dienste nicht mehr ausschliesslich im Bildungsbereich anbieten, teilen dies dem Dienst ÜPF innert drei Monaten nach Abschluss ihres Geschäftsjahres schriftlich mit und reichen entsprechende Belege ein.

4Die Pflicht zur Überwachungsbereitschaft entfällt, sobald der Dienst ÜPF der FDA bestätigt, dass sie als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gilt. Ab diesem Zeitpunkt führt der Dienst ÜPF für die FDA die Überwachungspflichten aus oder lässt sie durch Dritte ausführen.

5Die FDA hat die Speicherung der für die Überwachung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Überwachungsbereitschaft innert 12 Monaten sicherzustellen, sobald ihr der Dienst ÜPF bestätigt, dass sie nicht mehr als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gilt.

6Der Dienst ÜPF trifft die notwendigen Entscheide.

Art. 50 Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit

weitergehenden Überwachungspflichten

1Eine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste gilt als Anbieterin mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 27 Abs. 3 BÜPF), wenn sie eine der nachstehenden Grössen erreicht hat:

a. 10 Überwachungsaufträge in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni);

17 SR 220