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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten
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i. wenn nötig den Antrag auf Rahmenbewilligung für die Überwachung von mehreren Anschlüssen ohne Genehmigung im Einzelfall (Art. 272 Abs. 2 und 3 StPO15 beziehungsweise Art. 70c Abs. 2 und 3 MStP16);
j. den Beginn und die Dauer der Überwachung;
k. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 271 StPO beziehungsweise Artikel 70b MStP unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
l. allenfalls, die Vorkehren zum Schutz von berufsgeheimnistragenden Personen und weitere Schutzmassnahmen, die die Behörden und der Dienst ÜPF umzusetzen haben.
2Wenn die Durchführung der Überwachung es erfordert, kann das EJPD vorsehen, dass die dem Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung weitere technische Angaben enthalten soll.
Art. 48 Überwachungspflichten
1Jede FDA und jede Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 50 muss in der Lage sein, die Überwachungen gemäss den 8.-12. Abschnitten dieses Kapitels (Art. 52–68), die durch sie angebotene Dienste betreffen, auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Davon ausgenommen sind die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 49.
2Die Anbieterin gemäss Absatz 1 erster Satz stellt die Bereitschaft zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs von der Aufnahme des Kundenbetriebes eines Dienstes an sicher.
3Sie stellt sicher, dass sie die Überwachungsaufträge auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten gemäss Artikel 10 entgegennehmen und gemäss den Vorgaben des EJPD ausführen oder durch Dritte ausführen lassen kann.
4Sie gewährleistet, dass innerhalb des durch den Überwachungsauftrag bestimmten Zeitraumes die Überwachung des gesamten, über die von ihr kontrollierten Infrastrukturen geführten Fernmeldeverkehrs ausgeführt wird, wenn er über die überwachten Dienste abgewickelt wird und dem Zielidentifikator (Target-ID) zugeordnet werden kann.
5Sie unterstützt den Dienst ÜPF, wenn nötig, um sicherzustellen, dass die übermittelten Überwachungsdaten tatsächlich mit dem im Überwachungsauftrag bezeichneten Fernmeldeverkehr übereinstimmen.
6Sind weitere Identifikatoren mit dem Zielidentifikator (Target-ID) assoziiert (zum Beispiel IMPI mit IMPU, E-Mail-Adresse mit Alias-Adressen), so stellt die Anbieterin sicher, dass auch diese im Rahmen des Überwachungstyps überwacht werden.
15 SR 312.10
16 SR 322.1