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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 46 Seiten
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2. die vom Netzwerk berechneten Positionen des Endgerätes, zum Beispiel in Form von geografischen Koordinaten und den zugehörigen Unsicherheitswerten oder in Form von Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunktes, sowie die zugehörigen Postadressen oder
3. andere, vom Netzwerk bestimmte Angaben zu den Standorten des Endgerätes oder der Zellen, welche das Endgerät benutzte, gemäss internationalen Standards sowie die zugehörigen Postadressen.
Art. 61 Überwachungstyp HD_24_TEL: rückwirkende Überwachung von
Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
Der Überwachungstyp HD_24_TEL umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, MMS und Voice Mail. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs, der über die überwachten Dienste gesendet, bearbeitet oder empfangen wurde, zu übermitteln, selbst wenn die Kommunikation nicht erfolgreich war:
a. das Datum und die Uhrzeit von Anmeldevorgängen und -versuchen beziehungsweise Abmeldevorgängen und deren Status und die verwendeten AAA-Informationen der überwachten Dienste, insbesondere der Teilnehmeridentifikator, bei Mobilfunk die IMSI sowie - soweit zutreffend - die IP-Adressen und Portnummern des Clients und des Servers sowie die Angaben zum benutzten Protokoll;
b. bei Kommunikationen und Kommunikationsversuchen, soweit zutreffend:
1. die Art, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes oder deren Dauer,
2. die Adressierungselemente (zum Beispiel MSISDN, E.164-Nummer, SIP URI, IMPU) aller Kommunikationsteilnehmenden und deren Rolle,
3. die tatsächliche bekannte Zieladresse und die zwischengeschalteten verfügbaren Adressen, falls die Kommunikation oder der Kommunikationsversuch um- oder weitergeleitet wurde,
4. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards der Endgeräte der überwachten Dienste (zum Beispiel IMEI),
5. falls zutreffend, die verfügbaren IP-Adressen und Portnummern sowie die Angaben zum benutzten Protokoll,
6. der Status der Kommunikation oder des Kommunikationsversuches;
c. die Informationen über das oder die benutzten Protokolle;
d. bei ortsunabhängigen Diensten, soweit im Rahmen des üblichen technischen Betriebes verfügbar, zusätzlich die folgenden Standortangaben zu Beginn und am Ende der Kommunikation:
1. bei Mobilfunkdiensten und mit diesen konvergierenden Diensten, insbesondere SMS und MMS: