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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 22 Seiten
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Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs AS 2017
5. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 16 Übergangsbestimmung
1Bis zur Inbetriebnahme der neuen Systemkomponenten kann der Dienst ÜPF die Protokollierungen nach altem Recht vornehmen.
2Solange die Daten noch nicht zentral über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden, werden diese nach der bestehenden Praxis aufbewahrt. Die Behörden erhalten demnach die Überwachungsdaten zum Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 13 nicht mehr sämtliche Bearbeitungsfunktionen zur Verfügung stehen, auf einem Datenträger zugestellt oder können diese in ihr System herunterladen.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr