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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 22 Seiten
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Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs AS 2017
a. Zugriffs- und Änderungsschutz: Durch eine sichere Authentifizierung der berechtigten Personen und Stellen sowie eine detaillierte Beschreibung ihrer jeweiligen Lese- und Schreibrechte;
b. Transportkontrolle: Durch eine gesicherte Übermittlung der Daten des Verarbeitungssystems;
c. Zugriffs- und Änderungskontrolle: Durch die Protokollierung aller Datenzugriffe und -änderungen und regelmässig stichprobenweise Auswertung auf Unregelmässigkeiten hin.
2Er bestimmt die zu treffenden Massnahmen gestützt auf eine Risikoanalyse nach Massgabe des Stands der Technik und entsprechender internationaler Standards.
3Er erlässt zur Umsetzung der Massnahmen die nötigen Anweisungen an die Systembenutzerinnen und -benutzer.
4Der Dienst ÜPF bewahrt die Protokolle während der gesamten Speicherdauer der jeweiligen Daten aus Auskünften und Überwachungen auf.
Art. 11 Massnahmen für die Systemsicherheit
Der Dienst ÜPF entscheidet bei einer drohenden oder bestehenden Störung des ordentlichen Betriebs des Verarbeitungssystems, welche Massnahmen zu treffen sind. Er tut dies nach Möglichkeit nach Anhörung der anordnenden oder auswertenden Behörde.
Art. 12 Anonymisierung
Daten, die für statistische Zwecke benötigt werden, sind vor ihrer Herausgabe zu anonymisieren.
4. Abschnitt: Zugriff auf Überwachungsdaten im Abrufverfahren, Vernichtung und Archivierung der Daten
Art. 13 Zugriff auf Überwachungsdaten im Abrufverfahren
1Die Überwachungsdaten stehen den Behörden mittels Abrufverfahren mit sämtlichen Bearbeitungsfunktionen gemäss Artikel 5 maximal bis zu folgendem Zeitpunkt zur Verfügung:
a. dem rechtskräftigen Entscheid eines Verfahrens;
b. dem Abschluss der Operation des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB); [Buchstabe b nur, wenn dieses vor dem BÜPF oder gleichzeitig mit diesem in Kraft tritt.]
c. dem Abschluss der Notsuche;
d. dem Abschluss der Fahndung; oder