Vorlage
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs AS 2017
Buchstabe f ergänzen; ein weitergehender Import von Ermittlungsdaten ist unzulässig.
Art. 5 Bearbeitungsfunktionen für Daten aus Auskünften und
Überwachungen
1Für die Bearbeitung von Daten aus Auskünften und Überwachungen können folgende Funktionen bestehen:
a. Mithören und Nachhören;
b. Anzeigen und Drucken;
c. Lokalisieren und auf Karten Darstellen;
d. Dekodieren und Entschlüsseln;
e. Gruppieren;
f. Suchen und Filtern;
g. Zuordnen einer Sprachaufnahme zu einer im System vorhandenen Stimme;
h. Verschriften;
i. Kommentieren;
j. Alarmieren beim Eintritt bestimmter Ereignisse wie geografische Annäherungen oder Kommunikationsvorgänge;
k. gesichertes Übermitteln an die berechtigten Personen;
l. Vernichten.
2Die Funktionen erfassen jeweils nur die Daten, auf die die Person, die sie ausführt, Zugriff hat.
Art. 6 Datenbearbeitung für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle Für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle werden durch den Dienst ÜPF folgende Daten bearbeitet:
a. die Kontaktdaten der anordnenden und die von dieser bezeichneten Behörden, der Genehmigungsbehörden und der weiteren mit dem Verfahren befassten Behörden sowie der von ihnen bezeichneten Personen;
b. falls bekannt Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen und Berufe der zu überwachenden Personen und deren Rechtsvertreter;
c. der Grund für die Auskünfte und Überwachungen, insbesondere die Artikel der Straftaten, die damit aufgeklärt werden sollen;
d. die angeordneten Auskunfts- und Überwachungstypen;
e. schriftliche und mündliche Mitteilungen sowie nach Artikel 8 VÜPF aufgezeichnete Telefonate;