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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 22 Seiten

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Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und

Fernmeldeverkehrs AS 2017

Buchstabe f ergänzen; ein weitergehender Import von Ermittlungsdaten ist unzulässig.

Art. 5 Bearbeitungsfunktionen für Daten aus Auskünften und

Überwachungen

1Für die Bearbeitung von Daten aus Auskünften und Überwachungen können folgende Funktionen bestehen:

a. Mithören und Nachhören;

b. Anzeigen und Drucken;

c. Lokalisieren und auf Karten Darstellen;

d. Dekodieren und Entschlüsseln;

e. Gruppieren;

f. Suchen und Filtern;

g. Zuordnen einer Sprachaufnahme zu einer im System vorhandenen Stimme;

h. Verschriften;

i. Kommentieren;

j. Alarmieren beim Eintritt bestimmter Ereignisse wie geografische Annäherungen oder Kommunikationsvorgänge;

k. gesichertes Übermitteln an die berechtigten Personen;

l. Vernichten.

2Die Funktionen erfassen jeweils nur die Daten, auf die die Person, die sie ausführt, Zugriff hat.

Art. 6 Datenbearbeitung für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle Für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle werden durch den Dienst ÜPF folgende Daten bearbeitet:

a. die Kontaktdaten der anordnenden und die von dieser bezeichneten Behörden, der Genehmigungsbehörden und der weiteren mit dem Verfahren befassten Behörden sowie der von ihnen bezeichneten Personen;

b. falls bekannt Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen und Berufe der zu überwachenden Personen und deren Rechtsvertreter;

c. der Grund für die Auskünfte und Überwachungen, insbesondere die Artikel der Straftaten, die damit aufgeklärt werden sollen;

d. die angeordneten Auskunfts- und Überwachungstypen;

e. schriftliche und mündliche Mitteilungen sowie nach Artikel 8 VÜPF aufgezeichnete Telefonate;