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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 22 Seiten
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Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs AS 2017
2Ein Gesuch auf Zugriff auf die Überwachungsdaten können die nach Artikel 279 der Strafprozessordnung3, beziehungsweise Artikel 70j Militärstrafprozess vom 23. März 19794, nach Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 25. September 20155 über den Nachrichtendienst (NDG), nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF betroffenen Personen sowie ihre Rechtsbeistände bei der nach Artikel 10 Absatz 1-3 BÜPF zuständigen Behörde einreichen. Sie erhalten über die zuständige Behörde nach deren jeweils anwendbaren Bestimmungen Zugriff auf die Daten, die sie für die Wahrnehmung des ihnen zustehenden Akteneinsichts- beziehungsweise Rechts auf Auskunft über die Daten benötigen.
[Artikel zum NDG nur, wenn dieses vor dem BÜPF oder gleichzeitig mit diesem in Kraft tritt.]
3Der Dienst ÜPF berechtigt einzelne Mitarbeitende der Behörden nach Artikel 7 Absatz 2, Zugriffe innerhalb ihrer Behörde zu vergeben, soweit diese zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben oder zur Wahrnehmung von Rechten von Dritten notwendig sind.
4Der Dienst ÜPF erstellt hierzu ein Bearbeitungsreglement.
Art. 9 Schnittstellen
Das Verarbeitungssystem besitzt Schnittstellen:
a. für die Übermittlung von Aufträgen, die Entgegennahme von Daten und Bestätigungen direkt oder über das Ausleitungsnetzwerk zu den Systemen der Mitwirkungspflichtigen;
b. für das Kopieren von Daten gemäss Artikel 14 Absatz 1 BÜPF in den polizeilichen Informationssystem-Verbund des Bundesamtes für Polizei und gemäss Artikel 14a BÜPF zum Informationssystem des Nachrichtendienstes;
[Schnittstelle zum NDG nur, wenn dieses vor dem BÜPF oder gleichzeitig mit diesem in Kraft tritt.]
c. für den Zugriff zu Datenbanken zur Abklärung von Adressierungselementen.
3. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
Art. 10 Massnahmen für die Datensicherheit
1Der Dienst ÜPF stellt durch technische und organisatorische Massnahmen insbesondere folgende Punkte sicher:
3 SR 312.0
4 SR 322.1
5 SR XX