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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 22 Seiten

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Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und

Fernmeldeverkehrs AS 2017

2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung

Art. 3 Daten

1Das Verarbeitungssystem enthält folgende Daten:

a. von den Mitwirkungspflichtigen übermittelte Daten aus Auskünften und Überwachungen;

b. zur Auswertung aufbereitete Daten gemäss Buchstabe a;

c. von den auswertenden Behörden angebrachte Bearbeitungsmerkmale;

d. Daten zur Geschäftsabwicklung und -kontrolle, inklusive Daten zur Qualitätssicherung, Statistik und Buchhaltung;

e. Daten zur einfacheren Darstellung und Filterung der Daten gemäss Buchstaben a und b;

f. kryptografische Schlüssel.

2Im Verarbeitungssystem können Daten bearbeitet werden:

a. aus Auskünften (3. Kap. 4.-6. Abschnitt der Verordnung vom xx.xx.xxxx2 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [VÜPF]);

b. aus der Echtzeitüberwachung (3. Kap. 8., 9. und 11. Abschnitt VÜPF);

c. aus der rückwirkenden Überwachung (3. Kap. 10. und 11. Abschnitt VÜPF);

d. zur Abwicklung und Kontrolle der Geschäfte des Dienstes ÜPF (Art. 6).

3Im Verarbeitungssystem können die genannten Daten über einen längeren Zeitraum aufbewahrt und deren Bearbeitung protokolliert werden.

Art. 4 Herkunft der Daten

1Die im Verarbeitungssystem registrierten Daten stammen:

a. von den anordnenden oder den von diesen bezeichneten Behörden, den Genehmigungsbehörden und den weiteren mit dem Verfahren befassten Behörden;

b. von den Mitwirkungspflichtigen;

c. vom Dienst ÜPF;

d. aus Datenbanken zur Abklärung von Adressierungselementen;

e. von den Lieferantinnen von Geoinformationen und Kartenmaterial.

2Die Behörden dürfen die Daten aus Überwachungen nur um Bearbeitungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und um kryptografische Schlüssel nach

2 SR 780.11