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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 22 Seiten
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Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs AS 2017
f. behördliche Verfügungen, wie Anordnung, Genehmigung, Verlängerung, zu strafrechtlichen und administrativen Sanktionen, sowie Beschwerdeentscheide;
g. die in den Artikel 15 Buchstaben h-k und 47 Absatz 1 Buchstaben h-l und Absatz 2 VÜPF aufgeführten Daten;
h. die Referenznummern und Fallnamen der Auskünfte und Überwachungen;
i. die Kontaktdaten der Mitwirkungspflichtigen sowie der von ihr bezeichneten Personen, die als Ansprechperson vorgesehen sind;
j. Daten zu den Mitwirkungspflichtigen, insbesondere im Zusammenhang mit der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft;
k. die verfügbaren Adressierungselemente und Identifikatoren;
l. weitere Daten technischer Natur;
m. die Daten zur Erhebung von Gebühren und der Ausrichtung von Entschädigungen.
Art. 7 Zugriffsberechtigung auf das Verarbeitungssystem
1Der Dienst ÜPF erteilt auf Antrag mittels Antragsformulars persönlich zugeteilte Zugriffe auf das System an sich an folgende Personengruppen, soweit die Zugriffe zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind:
a. Mitarbeitende der Behörden;
b. Mitarbeitende der Mitwirkungspflichtigen;
c. Mitarbeitende des Dienstes ÜPF;
d. vom Dienst ÜPF mit Wartungs-, Betriebs- oder Programmieraufgaben betraute Personen.
2Er kann einzelne Mitarbeitende der in Artikel 9 Absätze 1-3 BÜPF erwähnten Behörden auf Anordnung der zuständigen Person berechtigen, Zugriffe zu vergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Mitarbeitenden bleiben bei Vergabe des Zugriffs für dessen Benutzung verantwortlich und dokumentieren die Vergabe nachvollziehbar.
3Er überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.
4Die Zugriffsberechtigungen auf das Verarbeitungssystem sind im Anhang geregelt. Der Dienst ÜPF erstellt hierzu ein Bearbeitungsreglement.
Art. 8 Zugriffsberechtigung auf Daten aus einzelnen Überwachungen
1Mit der Anordnung wird dem Dienst ÜPF mitgeteilt, welche Zugriffe die Mitarbeitenden der in Artikel 9 Absätze 1-3 BÜPF erwähnten Behörden benötigen. Nach der Authentifizierung erhalten diese Zugriff mittels Abrufverfahren (Online-Zugriff) auf die in der Anordnung vorgesehenen Überwachungsdaten.