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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten

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Art. 56 Vorbezug der Altersrente

1Die Berechnung der vorbezogenen Rente basiert auf der Beitragsdauer und dem Einkommen bis zum 31. Dezember vor dem Vorbezug sowie der für den entsprechenden Jahrgang geltenden Beitragspflicht bis zum Referenzalter.

2Bei einer Erhöhung des Rentenanteils während der Vorbezugsperiode werden die gleichen Berechnungsgrundlagen wie zu Beginn des Vorbezugs verwendet.3 Eine Erhöhung des vorbezogenen Anteils der Rente ist schriftlich zu beantragen. Der Wechsel kann frühestens auf den Monat nach Gesuchseinreichung erfolgen. Die Senkung des vorbezogenen Anteils ist ausgeschlossen.

4Bei Erreichen des Referenzalters wird die Rente nach den allgemeinen Berechnungsbestimmungen festgesetzt. Massgebend ist der nach Artikel 51bisAbsatz 2 im Zeitpunkt des Referenzalters ermittelte Aufwertungsfaktor.

Art. 56bisKürzung beim Vorbezug

1Bei einem Vorbezug der Rente gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Rente:

Vorbezugsdauer

in Jahren und Monaten

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1011

0 - 0,3 0,7 1,0 1,4 1,7 2,0 2,4 2,7 3,1 3,4 3,7

1 4,1 4,4 4,7 5,0 5,3 5,7 6,0 6,3 6,6 6,9 7,2 7,6

2 7,9 8,2 8,5 8,8 9,0 9,3 9,6 9,9 10,2 10,5 10,8 11,1

3 11,4 - - - - - - - - - - -

2Bei einer Erhöhung des vorbezogenen Rentenanteils wird der Kürzungssatz für den Rentenanteil, um den der vorbezogene Anteil erhöht wird, neu bestimmt.

3Bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG wird der Kürzungsbetrag ermittelt. Dabei wird die Summe der ungekürzten vorbezogenen Renten, dividiert durch die jeweilige Anzahl Monate, während denen die jeweilige Rente oder der Rentenanteil vorbezogen wurde, mit dem für die entsprechende Vorbezugsdauer geltenden Kürzungssatz multipliziert. Die für jeden Rentenanteil ermittelten Kürzungsbeträge ergeben zusammen den Kürzungsbetrag, der ab dem Referenzalter von der Rente abgezogen wird.

4Der Kürzungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

Art. 57 Kumulation eines vorbezogenen Anteils der Altersrente mit einem Bruchteil einer ganzen Invalidenrente

Der vorbezogene Anteil muss mindestens 20 Prozent der Altersrente betragen. Die Summe von Invalidenrente und vorbezogener ungekürzter Altersrente darf den Betrag der ganzen Altersrente gemäss Artikel 56 Absatz 1 nicht übersteigen.

Art. 57bisKumulation eines vorbezogenen Anteils der Altersrente mit einer Witwen- oder Witwerrente

1Der vorbezogene Anteil muss mindestens 20 Prozent der Altersrente betragen. Die Summe von Witwen- oder Witwerrente und vorbezogener ungekürzter Rente darf den Betrag der ganzen Altersrente gemäss Artikel 56 Absatz 1 nicht übersteigen.

2Verwitwet eine Person während des Vorbezugs und kann diese eine Witwen- oder Witwerrente beanspruchen, so reduziert sich der Vorbezug auf denjenigen Anteil, der die Witwen- oder Witwerrente übersteigt. In Abweichung von Artikel 40 Absatz 1 AHVG kann in diesen Fällen der vorbezogene Anteil weniger als 20 Prozent der Altersrente betragen.

Art. 60 Abs. 1

1Die Vorausberechnung erfolgt grundsätzlich nach den Artikeln 50–57bis. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des Referenzalters oder des Vorbezugs massgebend.

Gliederungstitel vor Art. 80

Vierter Abschnitt: Die Organisation

A. Die Arbeitgeber

Art. 80 Verzinsung der Schadenersatzforderungen

1Auf Schadenersatzforderungen nach Artikel 52 AHVG sind ab Erlass der Verfügung der Ausgleichskasse über die Schadenersatzforderung Zinsen zu entrichten, bis der Schadenersatz vollständig bezahlt ist.

2Artikel 42 gilt sinngemäss.

Art. 113 Abs. 1

1Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt.