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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten

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4. Verordnung vom 17. Januar 19615 über die Invalidenversicherung

Art. 1bisAbs. 1, Einleitungssatz

1Im Bereich der sinkenden Skala nach Artikel 21 AHVV berechnen sich die Beiträge wie folgt:

Art. 20terTaggeld und Renten

1Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld und auf ein Kindergeld nach den Artikeln 23 und 23bisIVG und ist deren Summeniedriger als die bisher bezogene Invalidenrente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.

2Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 23 Absatz 2bisIVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Invalidenrente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1 IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.

3Bezieht die versicherte Person während der Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen gleichzeitig eine vorbezogene Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG und ein Taggeld, so wird das Taggeld während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.

Art. 27terVersicherte, die einen Teil der Altersrente vorbeziehen

Die Invalidität von Versicherten, die einen Teil der AHV-Rente im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen, wird nach der nach Artikel 28a IVG geeigneten Methoden bemessen. DerVorbezug der AHV-Rente wird dabei nicht berücksichtigt. Die Summe der Alters- und Invalidenrente wird nach Artikel 40a Absatz 2 AHVG plafoniert.

Art. 32 Abs. 1

1 ter6

Die Artikel 50–53 AHVV gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.

Art. 45 Abs. 3

3Bezieht eine versicherte Person eine Teilaltersrente vor und erhält sie gleichzeitig Invalidenleistungen, so bleibt die IV-Stelle so lange für die Festsetzung der Invalidenleistungen und den Erlass von damit zusammenhängenden Verfügungen zuständig, wie die Leistungen ausgerichtet werden, längstens aber bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 AHVG. Die Festsetzung der Altersleistungen sowie der Erlass damit zusammenhängender Verfügungen fallen in die Zuständigkeit der Ausgleichskasse.

Art. 87 Abs. 1bis

1bisDer Vorbezug eines Teils der Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG bildet keinen Grund für eine Revision nach Absatz 1.

5. Verordnung vom 15. Januar 19717 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 15a Rentenvorbezug

1Bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG8 wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung unabhängig vom bezogenen Anteil die ganze wegen des Vorbezugs gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.

2In Fällen, in denen der Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG kumuliert wird mit dem Bezug einer Invalidenrente (Art. 40a AHVG) oder dem Bezug einer Hinterlassenenrente (Art. 40b AHVG), werden die tatsächlich ausgerichteten Renten als Einnahme angerechnet, mindestens jedoch der Betrag der ganzen wegen des Vorbezugs gekürzten Altersrente.

Art. 45 Bst. a und c

Leistungen im Sinne von Artikel 18 ELG gewährt:

a. die Stiftung Pro Senectute Personen, welche das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, und Personen, welche die Altersrente, sei es die ganze oder einen Anteil davon, vorbeziehen;

c. die Stiftung Pro Juventute:

1. Witwern mit minderjährigen Kindern und Witwen, welche nicht unter Buchstabe a oder b fallen;

2. Waisen.

5 SR 831.201

6 SR 831.101

7 SR 831.301

8 SR 831.10