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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten

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11. Verordnung vom 20. Dezember 198222 über die Unfallversicherung

Art. 7 Abs. 1 Bst. d und 22 Abs. 2 Bst. a

Aufgehoben

Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz

2

… Die Umwandlung in eine Komplementärrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194623 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird berücksichtigt.

Art. 134 Abs. 2

2Personen, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG24 erreichen, können nur dann eine freiwillige Versicherung neu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren.

12. Verordnung vom 10. November 199325 über die Militärversicherung

Art. 19 Abs. 3

3Artikel 34d der Verordnung vom 31. Oktober 194726 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) über den geringfügigen Lohn ist nicht anwendbar.

Art. 20 Abs. 2

2Artikel 19 AHVV betreffend geringfügigen Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist nicht anwendbar.

Art. 23 Abs. 2

2Beginnt die Rente nach Erreichen des Referenzalters gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194627 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung28 zu laufen, so ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.

13. Verordnung vom 24. November 200429 zum Erwerbsersatzgesetz

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 3a Vorbezug der Altersrente

(Art. 1a Abs. 4bisEOG)

1Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194630 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

2Beim Vorbezug einer anteiligen Altersrente nach Artikel 40 AHVG bleibt der Anspruch auf die Entschädigung im Umfang des nicht bezogenen Anteils der Altersrente bestehen.

14. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198331

Art. 10d Abs. 2

2Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 aufgrund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194632 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

Art. 12

Aufgehoben

22 SR 832.202

23SR 831.10

24SR 831.10

25SR 833.11

26 SR 831.101

28 SR 831.10

28 SR 831.10

29 SR 834.11

30 SR 831.10

31 SR 837.02

32 SR 831.10