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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten
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69 7,40 % 7,15 % 6,90 %
70 7,60 % 7,35 % 7,10 %
2Für Frauen gelten vom 1. Januar 2019 bis am 31. Dezember 2021 folgende Mindestumwandlungssätze:
Alter Mindestumwandlungssatz
2019 20202021
62 6,20 % 5,95 % 5,75 %
63 6,40 % 6,15 % 5,90 %
64 6,60 % 6,35 % 6,10 %
65 6,80 % 6,50 % 6,25 %
66 7,00 % 6,70 % 6,40 %
67 7,20 % 6,90 % 6,60 %
68 7,40 % 7,10 % 6,80 %
69 7,60 % 7,30 % 7,00 %
70 7,80 % 7,50 % 7,20 %
3Für nicht vollendete Altersjahre muss der Mindestumwandlungssatz auf den Monat genau ermittelt werden.
b.Zusätzliches Alterskonto für die Versicherten der Übergangsgeneration
(Bst. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des BVG vom 17. März 2017)
1Die Vorsorgeeinrichtung muss für jede versicherte Person der Übergangsgeneration ein zusätzliches Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben gemäss der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des BVG ersichtlich ist.
2Artikel 11 Absätze 6 und 7 gilt sinngemäss. Der anwendbare Mindestzinssatz ist in Artikel 12 festgelegt.
Variante 1: Keine Garantie bei Altersrücktritt vor 64/65 Jahren
3Bei Vollenden des 64. Altersjahrs für die Frauen beziehungsweise des 65. Altersjahrs für die Männer oder bei Eintritt eines Todes- oder Invaliditätsfalls berechnet die Vorsorgeeinrichtung die Rente, die sich aus dem zusätzlichen Alterskonto ergibt. Dabei wendet sie den Umwandlungssatz von 6,8 Prozent an.
Ende Variante 1 Variante 2: Garantie bei Altersrücktritt vor 64/65 Jahren
3Bei Eintritt eines Versicherungsfalls, spätestens aber bei Vollenden des 64. Altersjahrs für die Frauen und des 65. Altersjahrs für die Männer berechnet die Vorsorgeeinrichtung die Rente, die sich aus dem zusätzlichen Alterskonto ergibt. Für Altersrenten, die vor dem Alter von 64 Jahren (Frauen) beziehungsweise 65 Jahren (Männer) zu laufen beginnen, wendet sie den Umwandlungssatz von 6,8 Prozent an, wobei der Umwandlungssatz pro Vorbezugsjahr um 0,2 Prozent gekürzt wird. Für die anderen Renten wird der Umwandlungssatz von 6,8 Prozent angewendet.
Ende Variante 2
4Im Freizügigkeitsfall ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, den Betrag des zusätzlichen Alterskontos an die neue Vorsorgeeinrichtung oder an die Freizügigkeitseinrichtung zu melden.
c. Leistungsgarantie für die Übergangsgeneration
(Bst. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des BVG vom 17. März 2017)
1Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihren Versicherten der Übergangsgeneration die nach Buchstabe b Absatz 3 dieser Übergangsbestimmungen berechneten Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten garantieren.
Variante 1: Keine Garantie bei Altersrücktritt vor 64/65 Jahren
2Diese Garantie gilt nicht für Kapitalabfindungen oder Altersrenten, die bei Frauen vor Vollendung des 64. Altersjahrs und bei Männern vor Vollendung des 65. Altersjahrs zu laufen beginnen. Beginnt die Altersrente erst später zu laufen, so ist dieselbe Rente wie bei Erreichen dieser Alter zu garantieren. Dies gilt auch, wenn die Altersrente in mehreren Etappen bezogen wird.
Ende Variante 1 Variante 2: Garantie bei Altersrücktritt vor 64/65 Jahren
2Diese Garantie gilt nicht für Kapitalabfindungen oder Altersrenten, die vor dem Mindestalter für den Altersrentenbezug nach Artikel 13 Absatz 4 erster Satz BVG zu laufen beginnen. Beginnt die Altersrente nach Vollendung des 64. Altersjahrs für die Frauen und des 65. Altersjahres für die Männer zu laufen, so ist dieselbe Rente wie bei Erreichen dieser Alter zu garantieren. Dies gilt auch, wenn die Altersrente in mehreren Etappen bezogen wird.
Ende Variante 2
3Ist die Altersrente nach Buchstabe b Absatz 3 dieser Übergangsbestimmungen höher als die reglementarische Rente, so hat die Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf Zuschüsse des Sicherheitsfonds BVG zur Finanzierung der Rentendifferenz. Die Hinterlassenen-