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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten
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Art. 118 Nichterwerbstätige
1Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten; die nach Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe c AHVG versicherten Personen gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an.
2Versicherte, die ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, oder später als nichterwerbstätig gelten, bleiben der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist unter Vorbehalt von Absatz 3 auch zuständig für den Bezug der Beiträge der nichterwerbstätigen beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten.
3Nichterwerbstätige Versicherte nach Absatz 2 erster Satz werden der Ausgleichskasse ihres Ehegatten angeschlossen, wenn der Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufgeschoben hat oder eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung bezieht.
4Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse des Kantons zu entrichten, in dem die Lehranstalt liegt, die für die Meldung nach Artikel 29b zuständig ist. Fehlt es an einer solchen Meldung, so ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zuständig.
5Für nichterwerbstätige Insassen von Anstalten und für nichterwerbstätige Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt den Beitragsbezug durch die Ausgleichskasse des Kantons vorschreiben, in dem die Anstalt liegt bzw. die Gemeinschaft ihren Sitz hat.
Art. 137 Individuelles Konto
Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr die Beiträge entrichtet worden sind.
Gliederungstitel vor Art. 172
M. Haftung der Ausgleichskassen für Schäden
Art. 172 Verzinsung der Schadenersatzforderungen
1Auf Schadenersatzforderungen nach Artikel 70 Absatz 1 AHVG hat die Ausgleichskasse ab Erlass der Verfügung des Bundesamts Zinsen zu entrichten, bis sie den Schadenersatz vollständig bezahlt hat.
2Artikel 42 gilt sinngemäss.
Schlussbestimmungen der Änderung vom…
a. Versicherungsunterstellung
1Personen, die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom … gestützt auf die bisherige Fassung von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a und c AHVG versichert waren und die Anwendung des neuen Rechts verlangen, haben dies der Ausgleichskasse mitzuteilen; in den Fällen von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG bedarf es der Zustimmung ihres Arbeitgebers.
2Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung gestellt, so gilt diese ab dessen Inkrafttreten. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so gilt das neue Recht ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.
b. Sinkende Beitragsskala, Beitragstabelle, Mindestbeitrag und Beitragssatz
Bis am 31. Dezember 2020 gilt nach bisherigem Recht:
a. für die Selbstständigerwerbenden die sinkende Beitragsskala gemäss Artikel 21 Absatz 1 und der Beitragssatz nach Artikel 21 Absatz 2;
b. für die Nichterwerbstätigen der Mindestbeitrag und die Beitragstabelle nach Artikel 28.
c. Anrechnung von Beitragszeiten und Einkommen nach dem Referenzalter
In die Berechnung der Rente einzuschliessen sind lediglich die nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 17. März 2017 erzielten Einkommen und zurückgelegten Beitragszeiten.
Verordnung 15 vom 15. Oktober 20142 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
Art. 2 Abs. 2
2Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1bis AHVG wird auf 405 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 810 Franken im Jahr.