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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom ....

1Versicherte, die vor dem 1. Januar 2018 das Referenzalter erreicht haben und den Bezug der Altersleistung aufschieben möchten, müssen bis zum 30. Juni 2018 nachweisen, dass sie weiterhin erwerbstätig sind (Art. 16 Abs. 1). Erbringen sie innerhalb dieser Frist keinen solchen Nachweis, so wird die Altersleistung auf den 31. Dezember 2018 fällig.

2Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen, die vor dem 1. Januar 2018 errichtet wurden, werden unabhängig vom Nachweis einer Erwerbstätigkeit an dem in der Police festgelegten Rücktrittsdatum fällig.

3Am 1. Januar 2018 bestehende Stiftungen, die Freizügigkeitskonten führen, müssen spätestens am 31. Dezember 2018 über die nach Artikel 18b erforderliche Garantie verfügen.

7. Verordnung vom 22. Juni 199814 über den Sicherheitsfonds BVG

Ingress

gestützt auf die Artikel 56 Absatz 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198215 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),

Art. 14 Abs. 1 Bst. d

1Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden:

d. die Zuschüsse zur Garantie des Leistungsniveaus zugunsten der Versicherten der Übergangsgeneration (Art. 56 Abs. 1 Bst. i BVG).

Art. 15 Abs. 1

1Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur, für die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Wiederanschlusskontrolle, für die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen und für die Zuschüsse zur Garantie des Leistungsniveaus zugunsten der Versicherten der Übergangsgeneration ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 20a Satz für die Ausrichtung von Zuschüssen

Der Satz, ab dem der Sicherheitsfonds einer Vorsorgeeinrichtung Zuschüsse aufgrund ungünstiger Altersstruktur ausrichtet (Art. 58 Abs. 1 BVG), beträgt 14,5 Prozent.

2a. Abschnitt: Zuschüsse zur Garantie des Leistungsniveaus zugunsten der Versicherten der Übergangsgeneration

Art. 23a Anspruch und Höhe

1Die Vorsorgeeinrichtungen, die infolge einer Anpassung des Mindestumwandlungssatzes das Niveau der Altersleistungen zugunsten der Versicherten der Übergangsgeneration garantieren müssen, haben Anspruch auf Zuschüsse.

2Bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten besteht kein Anspruch auf Zuschüsse.

3Die Höhe des Zuschusses entspricht der Differenz zwischen der nach Buchstabe b Absatz 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … der BVV 2 berechneten Altersrente und der reglementarischen Rente, geteilt durch den Mindestumwandlungssatz, der für das Alter der versicherten Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist.

Art. 23b Meldung und Auszahlung

Für die Meldung und Auszahlung der Zuschüsse gilt Artikel 21.

14 SR 831.432.1

15 SR 831.40