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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten
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6. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19949
Ingress
gestützt auf Artikel 26 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199310 (FZG),
Artikel 124a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches11 (ZGB)
und Artikel 99 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 190812,
Art. 6 Abs. 4
4Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten, die frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu laufen beginnen, können nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden. Bei Arbeitsverhältnissen, in denen die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 13 Abs. 4 BVG ein tieferes reglementarisches Mindestalter festlegt, können Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten abgezogen werden, die früher als fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters zu laufen beginnen.
Art. 8
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1
1Die Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Bezug aufschieben, jedoch bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters.
Art. 18a Anfangsvermögen
1Stiftungen, die Freizügigkeitskonten führen, müssen bei der Gründung über ein genügendes Anfangsvermögen verfügen.
2Das Anfangsvermögen ist genügend, wenn es die in den ersten zwei Jahren zu erwartenden Verwaltungs-, Organisations- und anderen Betriebskosten deckt.
Art. 18b Garantie
1Stiftungen, die Freizügigkeitskonten führen, müssen über eine unwiderrufliche, nicht abtretbare, unbefristete und auf mindestens 500 000 Franken lautende Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehenden Bank oder einer der schweizerischen oder liechtensteinischen Aufsicht unterstehenden Versicherung verfügen. Die Aufsichtsbehörde kann den Mindestbetrag auf höchstens 1 Million Franken erhöhen.
2Die Garantie wird in Anspruch genommen, wenn ein Liquidationsverfahren über die Stiftung eröffnet wird und eine Schädigung der Versicherten oder Dritter nicht ausgeschlossen ist. Die Bank oder Versicherung leistet auf erste schriftliche Zahlungsaufforderung hin. Zur Zahlungsaufforderung ist allein die Aufsichtsbehörde ermächtigt.
3Die Garantie darf von der Vorsorgeeinrichtung nur gekündigt werden, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Nachweis über eine gleiche Garantieleistung bei einer Bank oder Versicherung vorliegt.
Art. 19 Abs. 1 erster Satz
1Die Gelder der Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung sind als Spareinlagen bei einer Bank anzulegen, die der Aufsicht der FINMA untersteht. …
Art. 19c Abs. 1
1Als Vorsorgeguthaben, die nach Artikel 24d Absatz 2 FZG als vergessene Guthaben zu melden sind, gelten Guthaben von Personen, die das Referenzalter erreicht haben und weder ihren Anspruch auf Auszahlung der Altersleistungen geltend gemacht haben noch nachgewiesen haben, dass sie weiterhin erwerbstätig sind.
Art. 19g Abs. 2 erster und zweiter Satz
2Bezieht der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente und erreicht er während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Referenzalter, so kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB und die Rente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen zwischen dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters und der Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. …
Art. 19i
Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das reglementarische Referenzalter erreicht und den Bezug der Altersleistung aufgeschoben, so ist sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vorsorgeguthaben wie eine Austrittsleistung zu teilen.
9 SR 831.425
10SR 831.42
11SR 210
12 SR 221.229.1
13 SR 831.10