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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten
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und die Invalidenrenten sind von der Vorsorgeeinrichtung zu garantieren; diese muss die Differenz mit ihren eigenen Mitteln finanzieren.
4Ist der Lohn einer Person in einem Vorsorgeplan versichert, der eine obligatorische und eine weiter gehende Versicherung unterscheidet, oder ist er in mehreren Vorsorgeplänen einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen versichert, so sind die Daten zur Berechnung der Garantie nach Buchstabe b Absatz 3 dieser Übergangsbestimmungen zu aggregieren. Ist nur eine einzige Vorsorgeeinrichtung betroffen, nimmt diese die Aggregation vor. Sind mehrere Vorsorgeeinrichtungen betroffen, trägt der Arbeitgeber die notwendigen Daten zusammen und übermittelt sie an den Sicherheitsfonds BVG, der die Aggregation vornimmt.
5Sieht der Vorsorgeplan Kapitalleistungen vor, so werden die Daten auf den Zeitpunkt des Bezugs der Kapitalleistung hin aggregiert, indem die Rentenleistungen zugrunde gelegt werden, die sich in diesem Zeitpunkt bei Anwendung des reglementarischen Umwandlungssatzes und, falls kein solcher vorgesehen ist, des geltenden Mindestumwandlungssatzes ergeben. Dasselbe gilt für die Altersguthaben bei einer oder mehreren Freizügigkeitseinrichtungen.
d. Freizügigkeitsleistungen nach Art. 14 Abs. 4
Entsteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2019 und erlischt er nach diesem Datum, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so dienen als Grundlage für die Berechnung der Freizügigkeitsleistung:
a. bis zum 31. Dezember 2018: der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) und die Altersgutschriften nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen;
b. ab dem 1. Januar 2019: der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18), erhöht um 9 Prozent, aber maximal 63 450 Franken und die Altersgutschriften, die ab diesem Datum gelten.
e. Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen
Entsteht der Anspruch auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung nach dem 31. Dezember 2018 und lag der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) vor dem 1. Januar 2019, so dient dieser Lohn, um 9 Prozent erhöht, aber maximal 63 450 Franken, als Grundlage für die Berechnung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistung.
f. Einkäufe zum Ausgleich von Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen
Wurden vor dem 1. Januar 2018 Einkäufe zum Ausgleich der Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen getätigt und wurde dabei Artikel 1b Absatz 2 beachtet, so liegt keine Verletzung des Angemessenheitsprinzips vor, wenn das reglementarische Leistungsziel bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt um mehr als 5 Prozent überschritten wird.
10. Verordnung vom 13. November 198520 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. b
1Die Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, so kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufgeschoben werden.
2Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe:
b. Aufgehoben
Art. 3bis Übertragung von Leistungen in Vorsorgeeinrichtungen oder andere anerkannte Vorsorgeformen
1Der Vorsorgenehmer kann das Vorsorgeverhältnis auflösen, wenn er sein Vorsorgekapital:
a. für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung verwendet;
b. an eine andere anerkannte Vorsorgeform überträgt.
2Er kann sein Vorsorgekapital nur dann teilweise übertragen, wenn er es für den vollständigen Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung verwendet.
3Die Verwendung der Leistung für den Einkauf zur Deckung von Lücken in einer Vorsorgeeinrichtung oder für den Übertrag auf eine andere anerkannte Vorsorgeform im Sinne der Absätze 1 bis 2 ist bis zum Erreichen des Referenzalters zulässig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann ein solcher Einkauf oder Übertrag bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters vorgenommen werden. Ein solcher Einkauf oder Übertrag ist allerdings nicht mehr möglich, wenn eine Versicherungspolice ab fünf Jahren vor dem Referenzalter fällig wird.
Art. 7 Abs. 3
3Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters (Art. 21 Abs. 1 AHVG) geleistet werden.
20 SR 831.461.3
21 SR 831.10