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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten

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4Die Neuberechnung erfolgt auf schriftlichen Antrag der versicherten Person. Diese muss den Antrag spätestens bis fünf Jahre nach Vollendung des Referenzalters bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen.

5Der Anspruch auf die neu berechnete Rente entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, welcher der Gesuchseinreichung folgt.

Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz

Berechnungsvorschriften und Rententabellen

1Das Bundesamt stellt zur Berechnung der Renten verbindliche Vorschriften und Rententabellen auf. …

Art. 53terSumme der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten

1Bezieht ein Ehegatte oder beziehen beide Ehegatten eine anteilige Altersrenten vor, so wird der nach Artikel 53bisermittelte Höchstbetrag der beiden Renten zusätzlich mit dem Prozentsatz des höheren Rentenanteils multipliziert. Dies gilt auch, wenn der eine Ehegatte eine anteilige Altersrente vorbezieht und der andere eine Invalidenrente bezieht. Beim Aufschub von anteiligen Altersrenten ist stets von der ganzen Altersrente auszugehen.

2Bezieht ein Ehegatte eine anteiligen Altersrente vor und erhält er gleichzeitig einen Bruchteil einer ganzen Invalidenrente, so bilden diese zusammen für die Plafonierung mit der Rente des anderen Ehegatten eine Rente. Weisen die Altersrente und die Invalidenrenteunterschiedliche Skalen auf, so ist für die Berechnung nach Artikel 53bisdie höhere Skala massgebend.

3Beziehen beide Ehegatten einen Anteil ihrer Altersrente vor, während beide einen Bruchteil einer ganzen Invalidenrente erhalten, werden die beiden Altersrenten und die beiden Invalidenrenten je untereinander plafoniert.

Art. 53quaterSumme der Renten bei Ehegatten, die eine Altersrente und eine Invalidenrente beziehen

Bezieht ein Ehegatte eine Altersrente nach Artikel 34a AHVG und der andere Ehegatte eine Invalidenrente, so wird:

a. die Altersrente plafoniert, wie wenn der Ehegatte der anspruchsberechtigten Person ebenfalls eine Altersrente nach Artikel 34a AHVG beziehen würde; und

b. die Invalidenrente plafoniert, wie wenn der Ehegatte der anspruchsberechtigten Person ebenfalls eine Invalidenrente beziehen würde.

Art. 53quinquiesZusammentreffen von Kinder- und Waisenrenten der AHV mit Kinderrenten der IV

1Beim Zusammentreffen von Kinderrenten der AHV und Kinderrenten der IV ist Artikel 53quatersinngemäss anwendbar.

2Beim Zusammentreffen von Waisenrenten und Kinderrenten der IV ist Artikel 37 Absatz 2 AHVG sinngemäss anwendbar.

Art. 55bisBst. a und b

Vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen:

a. der Anteil der Altersrente im prozentualen Umfang, der den Bruchteil der ganzen Invalidenrente ablöst; ...

b. die ganzen Altersrenten, die eine ganze Invalidenrente ablösen;

Art. 55terErhöhung beim Aufschub

1Es gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente:

Aufschubsdauer Aufschubsdauer

in Jahren und Monaten

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1011

1 4,4 4,8 5,2 5,6 6,0 6,4 6,7 7,1 7,5 7,9 8,3 8,7

2 9,1 9,5 10,0 10,4 10,8 11,2 11,7 12,1 12,5 12,9 13,4 13,8

3 14,2 14,7 15,1 15,6 16,1 16,5 17,0 17,4 17,9 18,4 18,8 19,3

4 19,7 20,2 20,7 21,2 21,7 22,2 22,7 23,2 23,7 24,2 24,7 25,2

5 25,7 - - - - - - - - - - -

2Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz gemäss Absatz 1 multipliziert wird.

3Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird auf dem abgerufenen Rentenanteil der Erhöhungsbetrag gemäss Absatz 2 ermittelt. Dieser wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet.

4Die Summe aller Erhöhungsbeträge darf den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen.

5Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

Art. 55quaterAbs. 1 erster Satz

1Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde…