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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten

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Art. 29a Meldungen der Steuerbehörden

1Die kantonalen Steuerbehörden melden auf Verlangen der Ausgleichskassen folgende Angaben über die den Ausgleichskassen angeschlossenen Nichterwerbstätigen:

a. das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der rechtskräftigen kantonalen Veranlagung; sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte;

b. das Renteneinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer;

c. bei nach Aufwand besteuerten Personen den Aufwand nach Artikel 14 DBG aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer.

2Die Angaben der Steuerbehörden nach Absatz 1 Buchstaben a und c sind für die Ausgleichskassen verbindlich.

3Artikel 27 gilt sinngemäss. Die Vergütung nach Artikel 27 Absatz 4 wird für jede nichterwerbstätige Person ausgerichtet, die mehr als den Mindestbeitrag schuldet.

Art. 29b Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten

1Die Lehranstalt meldet der nach Artikel 118 Absatz 4 zuständigen Ausgleichskasse Namen, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, Versichertennummer und Nationalität der Studierenden, die im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben.

2-4Abs. 2 – 4 des bisherigen Art. 29bis

Art. 29c

Bisheriger Art. 29ter

Art. 29bisund 29ter

Aufgehoben

Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a, 1c, 1d oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29terAbsatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.

Art. 50b Abs. 4

4Bezieht ein Ehegatte eine Invalidenrente, so werden die Einkommen bis zum 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters oder des Anspruchs auf eine Invalidenrente des zweitrentenberechtigten Ehegatten geteilt.

Art. 51 Abs. 2

2Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die der versicherten Person gemäss Artikel 52d zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 29bisAbsatz 3 AHVG herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.

Art. 52 Abs. 1bis

1bisDas Bundesamt erlässt Vorschriften für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zum Zeitpunkt des Vorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs zum Zeitpunkt des Referenzalters.

Art. 52a Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalls

1Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach Vollendung des

17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, sowie die Summe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten aufweist.

2Weist eine Person vor dem Erreichen des Referenzalters keine oder nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so können die Beitragszeiten und Einkommen gemäss Art. 29bisAbs. 6 AHVG für eine Rente angerechnet werden.

Art. 52b

Aufgehoben

Art. 52dbisAnrechnung von Beitragszeiten und Einkommen nach dem Referenzalter

1Beträgt das nach Erreichen des Referenzalters erzielte Erwerbseinkommen pro Kalenderjahr mindestens 25 Prozent des nach Artikel 29quaterAHVG ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens, so können die Beitragszeiten längstens bis fünf Jahre nach dem Referenzalter angerechnet werden, maximal bis zur vollständigen Beitragsdauer.

2Die nach dem Referenzalter erzielten Erwerbseinkommen können auch bei vollständiger Beitragsdauer zur Verbesserung des durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet werden.

3Artikel 30 Absatz 1 AHVG ist für die Summe der nach dem Referenzalter erzielten Einkommen nicht anwendbar.