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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 18
5. Abschnitt: Hinterlassenen- und Invalidenleistungen
Art. 27g Sachüberschrift, Abs. 4 und 5
Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation
(Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG)
4Die Vorsorgeeinrichtung kann auf eine Teilliquidation verzichten, wenn:
a. sie in der massgebenden Jahresrechnung einen Deckungsgrad gemäss Anhang von unter 108 Prozent und keine freien Mittel ausweist; und
b. sich ihr Deckungsgrad ohne Teilliquidation um höchstens 3 Prozentpunkte verändert.
5Sie kann zudem auf eine Teilliquidation verzichten, wenn der Anteil des Fehlbetrags, der den austretenden Versicherten zuzurechnen ist, durch Dritte ausgeglichen wird.
Art. 32a Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres
(Art. 47a Abs. 8 BVG)
1Bestandteile der Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung sind alle Kosten, die gemäss ihrem Reglement durch Beiträge für Verwaltungskosten finanziert werden.
2Vorsorgeeinrichtungen können von Personen, die nach Artikel 47a Absatz 1 BVG die Versicherung weiterführen, Arbeitnehmerbeiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Diese Beiträge sind zur Summe der Arbeitnehmerbeiträge nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe a BVG hinzuzurechnen.
3Tritt eine Person, die nach Artikel 47a Absatz 1 BVG die Versicherung weiterführt, in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung denjenigen Anteil der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen, der für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen nach Artikel 9 Absatz 2 FZG notwendig ist. Verbleibt danach mindestens ein Drittel der Austrittsleistung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so kann die versicherte Person die Versicherung bei dieser Vorsorgeeinrichtung entsprechend der darin verbleibenden Austrittsleistung weiterführen.
4Die übertragene Austrittsleistung darf in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nicht durch Wiedereinkäufe ausgeglichen werden.
Art. 32b Freiwillige Versicherung ausschliesslich im Bereich der weiter gehenden Vorsorge für Arbeitnehmer
(Art. 4 Abs. 3bisBVG)
1Ausschliesslich im Bereich der weiter gehenden Vorsorge versichern lassen können sich Arbeitnehmer mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, die nicht nach Artikel 1k obligatorisch versichert sind.
2Die Arbeitnehmer müssen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge direkt an die Vorsorgeeinrichtung bezahlen.
3Ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung zugestimmt hat, schuldet diesen Arbeitnehmern die Hälfte der Beiträge, die auf den beim ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt wurden.
Art. 60bbisEinkauf während oder nach Bezug einer Altersleistung
(Art. 79b Abs. 2 Bst. b BVG)
Bei Personen, die eine Altersleistung von einer Vorsorgeeinrichtung beziehen oder bezogen haben, reduziert sich bei einem Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der maximal mögliche Einkaufsbetrag um den Betrag des Vorsorgeguthabens, das der bereits bezogenen Altersleistung entspricht.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
a. Mindestumwandlungssatz von Männer und Frauen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021
(Bst. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung des BVG vom 17. März 2017)
1Für Männer gelten vom 1. Januar 2019 bis am 31. Dezember 2021 folgende Mindestumwandlungssätze:
Alter Mindestumwandlungssatz
2019 20202021
62 6,00 % 5,85 % 5,70 %
63 6,20 % 6,00 % 5,85 %
64 6,40 % 6,20 % 6,00 %
65 6,60 % 6,40 % 6,20 %
66 6,80 % 6,60 % 6,40 %
67 7,00 % 6,75 % 6,50 %
68 7,20 % 6,95 % 6,70 %