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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten

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Untergliederungstitel vor Art. 4

II. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Ausland nicht versichert sind

Art. 4 Gesuch

Das Gesuch zur Weiterführung der Versicherung ist bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons einzureichen.

Art. 4a Versicherungsbeginn

1Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit im Ausland eingereicht wird.

2Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

Art. 4b Versicherungsende

1Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktritt;

2Kommt die versicherte Person ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so stellt ihr die Ausgleichskasse eine zweite Mahnung zu und setzt ihr unter Androhung des Ausschlusses eine Nachfrist von 30 Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird die versicherte Person von der Versicherung ausgeschlossen.

3Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden.

Gliederungstitel vor Art. 5

III. Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten

Art. 5 Gesuch

Das Gesuch zur Weiterführung der Versicherung ist bei der Ausgleichskasse, bei welcher der erwerbstätige Ehegatte versichert ist, einzureichen.

Art. 5a Versicherungsbeginn

1Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab Abreise ins Ausland eingereicht wird.

2Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

Art. 5b Versicherungsende

Die Versicherung endet:

a. wenn die versicherte Person unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktritt;

b. wenn die versicherte Person die Voraussetzungen nach Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe c AHVG nicht mehr erfüllt.

Art. 5c–5k

Aufgehoben

Art. 6terund Art. 6quater

Aufgehoben

Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

1Die Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber sind gestützt auf die von den Arbeitnehmern beizubringenden Auskünfte und Lohnbelege festzusetzen.

2Die Bestimmungen für die Beiträge auf Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten sinngemäss.

3Sofern erforderlich, namentlich wenn die Ausgleichskassen die nötigen Angaben nicht über den Arbeitnehmer erhältlich machen können, verlangen sie eine Steuermeldung. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Beiträge auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sinngemäss.

Art. 18 Abzüge vom Einkommen

1Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.

2Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2bisAHVG entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizerfranken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank, auf- oder abgerundet auf das nächste halbe Prozent. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1 000 Franken aufgerundet.