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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten
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2. Verordnung vom 26. Mai 19613 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
Art. 7 Abs. 1
1Der freiwilligen Versicherung können die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 und allenfalls Absatz 1bisAHVG erfüllen, einschliesslich der Personen, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Art. 8 Fristen und Modalitäten
1Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres eingereicht werden.
2Die Frist für die Beitrittserklärung beginnt zu laufen:
a. ab dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung; oder
b. ab dem Beginn der Beitragspflicht nach Artikel 3 AHVG, wenn es sich um eine Person nach Artikel 2 Absatz 1bishandelt.
3Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
4Die Versicherung beginnt:
a. mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung; oder
b. ab dem Beginn der Beitragspflicht nach Artikel 3 AHVG, wenn es sich um eine Person nach Artikel 2 Absatz 1bishandelt.
Art. 13a Abs. 1 und 2
1Beitragspflichtig sind:
a. erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;
b. nichterwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.
2Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem das Referenzalter erreicht wird.
Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV
1Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Betrag von 940 Franken im Jahr entrichten.
2Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen 940 und 23 500 Franken im Jahr. Er berechnet sich wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches multipliziertes jährliches (AHV+IV) Renteneinkommen
Renteneinkommen Franken Franken Franken weniger als 550 000 940 – 550 000 1 010101
1 750 000 3 451151
8 400 000 und mehr 23 500 –
Schlussbestimmungen der Änderung vom…
Beitragssatz, Mindestbeitrag und Beitragstabelle
Bis zum 31. Dezember 2020 gilt für den Beitragssatz, den Mindestbeitrag und die Beitragstabelle das bisherige Recht nach Artikel 13b.
3. Verordnung vom 29. November 19954 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge
Art. 4 Abs. 3 erster Satz
3
Nicht rückvergütet werden die von den Ausländern nach Vollendung des Referenzalters entrichteten Beiträge. …