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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten

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Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende

1Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9 400 Franken, aber weniger als 56 400 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten

des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

9 400 17 200 4,35

17 200 21 900 4,45

21 900 24 200 4,55

24 200 26 500 4,65

26 500 28 800 4,80

28 800 31 100 4,90

31 100 33 400 5,10

33 400 35 700 5,30

35 700 38 000 5,50

38 000 40 300 5,70

40 300 42 600 5,90

42 600 44 900 6,15

44 900 47 200 6,45

47 200 49 500 6,75

49 500 51 800 7,05

51 800 54 100 7,35

54 100 56 400 7,70

2Beträgt das Einkommen weniger als 9 400 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,35 Prozent ab dem Monat zu entrichten, der demjenigen folgt, in dem er das Referenzalter erreicht.

Art. 22 Zeitliche Bemessung der Beiträge in Beitragsjahren ohne Geschäftsabschluss

Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.

Art. 28 Abs. 1–2

1Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 405 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens.

1bisDer für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen.

1terNicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG.

2Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

Vermögen bzw. mit 20 Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken

multipliziertes jährliches Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes

Renteneinkommen jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken weniger als 300 000 405 – 300 000 43587

1 750 000 2 958130

8 400 000 und mehr 20 250 –

Art. 29 Festsetzung und Ermittlung der Beiträge

1Auf Verlangen der versicherten Person wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht.

2Das Renteneinkommen wird von den Ausgleichskassen ermittelt. Sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen.

3Im Übrigen gelten die Artikel 23 Absatz 5, 24 und 25 sinngemäss.