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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten
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Art. 32 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge
(Art. 18c Abs. 1 AVIG)
Als Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, die von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden, gelten Leistungen der obligatorischen und der weiter gehenden beruflichen Vorsorge, die den Versicherten vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG33 entrichtet werden.
Art. 41b Abs. 1
1Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG34 aufgrund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
II
1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 1. Januar 2018 in Kraft.
2Die Änderung der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds (Ziff. 8) tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
3Die Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, 1h Absatz 1 erster Satz, 3a, 4, 5, 11 Absätze 5–7 sowie die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … Buchstaben a–f der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Ziff. 10) treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
4Artikel 17b der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Ziff. 10) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
33 SR 831.10
34 SR 831.10