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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten

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21 060 21 150 (Eintrittsschwelle und maximaler Koordinationsabzug)

84 240 84 600 (oberer Grenzbetrag)

Art. 10 Abs. 2

2Wird der koordinierte Lohn nicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zum voraus bestimmt, muss der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung unterjährige Lohnänderungen unverzüglich melden. Lohnänderungen, bei denen der neue Lohn nicht mehr als 5 Prozent vom zuletzt gemeldeten abweicht, kann er jedoch einmal jährlich gebündelt melden.

Art. 11 Abs. 5-7

5Die Vorsorgeeinrichtung muss Einkäufe zuzüglich des vom Eingang bei der Vorsorgeeinrichtung an berechneten Zinses dem Alterskonto der versicherten Person gutschreiben.

6Sie muss den Zins auf einem im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogenen Teil des Altersguthabens bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs gutschreiben. Zurückbezahlte Beträge muss sie dem Alterskonto zuzüglich des vom Eingang bei der Vorsorgeeinrichtung an berechneten Zinses gutschreiben.

7Zinsen auf einem im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung übertragenen Teil der Austrittsleistung werden bis zum Zeitpunkt der Übertragung dem verpflichteten und nach diesem Zeitpunkt dem berechtigten Ehegatten gutgeschrieben.

Art. 16a Abs. 1 letzter Satz

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 17

4. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 17 Berechnung der maximal aufschiebbaren Altersleistung

(Art. 13c Abs. 2 BVG)

1Die versicherte Person darf bei jedem Aufschub des Bezugs der Altersleistung höchstens den Teil der Altersleistung aufschieben, der dem maximalen Altersguthaben entspricht, das sie nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung aufgrund des weiterhin erzielten Lohns bis zum Zeitpunkt des Aufschubs erreicht hätte.

2Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement vorsehen, dass sie für die Berechnung der maximal aufschiebbaren Altersleistung auf den Beschäftigungsgrad abstellt. Es kann jedoch höchstens der Betrag nach Absatz 1 aufgeschoben werden.

Art. 17a Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen

(Art. 13a und d BVG)

Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist auch dann in höchstens drei Schritten zulässig, wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist.

Art. 17b Mindestumwandlungssätze

(Art. 14 Abs. 2 BVG)

1Für den Bezug von Altersleistungen zwischen dem Alter 62 und 70 gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze:

Alter Mindestumwandlungssatz

62 5,55 %

63 5,70 %

64 5,85 %

65 6,00 %

66 6,15%

67 6,30 %

68 6,50 %

69 6,70 %

70 6,90 %

2Für nicht vollendete Altersjahre muss der Mindestumwandlungssatz auf den Monat genau ermittelt werden.