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Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 20 Seiten

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8. Verordnung vom 10. und 22. Juni 201116 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge

Art. 12 Abs. 4

4Stiftungen, die Freizügigkeitskonten führen, müssen zudem den Nachweis des Anfangsvermögens und die Garantieerklärung nach den Artikeln 18a und 18b der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199417 einreichen.

9. Verordnung vom 18. April 198418 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Ersatz von Ausdrücken

1In den Artikeln 14 Absatz 1, 24a Absatz 6, 26a Sachüberschrift und Absatz 1 sowie 26b Sachüberschrift und Absatz 1 wird «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

2In Artikel 24a Absatz 1 wird «ordentliche Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt.

3In Artikel 24 Sachüberschrift und Absatz 1 Einleitungssatz sowie in Artikel 24a Sachüberschrift und Absatz 2 wird «ordentlichen Rentenalters» durch «Referenzalters» ersetzt.

Art. 1 Abs. 2 Bst. b

2Gemäss Berechnungsmodell:

b. betragen die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 28 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge einer selbstständigerwerbenden Person nicht mehr als 28 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr.

Art. 1h Abs. 1 erster Satz

1Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 4 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind; massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorgeeinrichtung. …

6. Abschnitt (Art. 1i)

Aufgehoben

Art. 3 Abs. 3

3Die Vorsorgeeinrichtungen können unterjährige Lohnänderungen gemäss Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz einmal jährlich gebündelt behandeln.

Art. 3a

Aufgehoben

Art. 4 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter

(Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)

1Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195919 über die Invalidenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absätze 1 und 2 sowie 46 BVG folgendermassen gekürzt:

Rentenanspruch in Bruchteilen Kürzung der Grenzbeträge

einer ganzen Rente

¼ ¼

½ ½

¾ ¾

2Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 4700 Franken im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.

Art. 5 Anpassung an die AHV

(Art. 9 BVG)

1Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absätze 1 und 2 sowie 46 BVG werden wie folgt erhöht:

Bisherige Beiträge Neue Beiträge

Franken Franken

4 700 (mindestversicherter Lohn für teilinvalide Versicherte)

14 100 (minimaler Koordinationsabzug)

16 SR 831.435.1

17 SR 831.425

18 SR 831.441.1

19 SR 831.20