Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 53 Seiten

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damit verbundene Gebühr von CHF 1‘500.-- nicht gerechtfertigt. Diese Verbände beantragen daher, die von ihnen gewünschte Einstufung der Änderungen an einem Co-Marketing-Arzneimittel in einem neuen Absatz 3 explizit zu verankern.

Art. 39ff. [Meldeverfahren für Tierarzneimittel]

SOBV, SBLV, SBV, SMP, VTL, Suisseporcs, SGP, BVCH, swissherdbook, Proviande und

Swiss Beef begrüssen ausdrücklich die in diesem Abschnitt vorgesehene Erweiterung der Möglichkeiten, Tierarzneimittel auf blosse Meldung hin zuzulassen. Auch VZFS befürwortet den Vorschlag, die Marktzutrittshürden für bestimmte, klar definierte Kategorien von Heimtieren noch weiter zu senken, und erhofft sich von dieser Änderung, dass weitere Tierarzneimittel für Heimtiere im Meldeverfahren zugelassen und über den Tier führenden Zoofachhandel abgegeben bzw. verkauft werden können.

Anhang 2 Zulässige Wirkstoffe für die Zulassung von Tierarzneimitteln im Meldever-

fahren

Iph, scin, SwAPP und vips weisen darauf hin, dass selbst, wenn einzig die gedruckte Fassung verbindlich sein soll, auch die elektronische Fassung im Internet auf dem neuesten Stand sein sollte. Intergenerika beantragt demgegenüber die Streichung des letzten Satzes der Fussnote, wonach einzig die gedruckte Fassung verbindlich sein soll, weil eine entsprechende Regelung nicht mehr zeitgemäss sei.

FIT regt an, die Änderungen des Anhangs nicht nur auf der Internetseite der Swissmedic, sondern jeweils auch im Swissmedic Journal zu veröffentlichen, weil sich damit deren Rückverfolgbarkeit besser gewährleisten lasse.

Anhang 3 Arzneimittel und Arzneimittelgruppen mit zulassungspflichtigem Herstel-

lungsverfahren

Iph, scin, SwAPP und vips weisen darauf hin, dass selbst, wenn einzig die gedruckte Fassung verbindlich sein soll, auch die elektronische Fassung im Internet auf dem neuesten Stand sein sollte. Intergenerika beantragt demgegenüber die Streichung des letzten Satzes der Fussnote, wonach einzig die gedruckte Fassung verbindlich sein soll, weil eine entsprechende Regelung nicht mehr zeitgemäss sei. Auch ASSGP und GRIP sind der Ansicht, dass nicht die gedruckte, sondern die elektronische Fassung des Anhangs jeweils verbindlich sein müsse.

FIT regt an, die Änderungen des Anhangs nicht nur auf der Internetseite der Swissmedic, sondern jeweils auch im Swissmedic Journal zu veröffentlichen, weil sich damit deren Rückverfolgbarkeit besser gewährleisten lasse.