Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 53 Seiten

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nicht auch unzerkleinerte Einzelteedrogen in diesem Verfahren zugelassen werden können (z.B. Fenchelfrüchte).

Der Kanton TI findet, dass die Bedingung nach Buchstabe c überflüssig sei. Die Bedingungen nach den Buchstaben a und b würden eine Einteilung in die Abgabekategorie E implizieren und somit eine Aufnahme in die Liste "Teedrogen".

GRIP, SVHA, UNION, SVKH, OdA AM, ASSGP, NVS, DAKOMED und SGV wünschen im Sinne

der Wirtschaftsfreiheit, dass der Verkaufskanal durch die Zulassungsinhaberin gewählt werden könne (Art. 12 Bst. c).

Art. 13 [Husten- und Halsbonbons sowie Pastillen]

VKCS und der Kanton AG beurteilen positiv, dass die Husten- und Halsbonbons sowie Pastillen neu in der KPAV erfasst werden und nicht mehr nur in der Wegleitung aufgeführt seien. Da noch keine Angaben im dazugehörigen Anhang 5 aufgenommen worden seien, könne dieser Teil ansonsten nicht beurteilt werden.

Der Kanton TI sowie DAKOMED, NVS, SGV, SVKH, ASSGP, OdA AM, UNION und GRIP verweisen in Bezug auf Artikel 13 Buchstabe c auf ihre jeweiligen Stellungnahmen zu Artikel 12 Buchstabe c.

Art. 16 Grundsatz

DAKOMED, NVS, IAG, FMH, SGV, SVKH, ASSGP, OdA AM, UNION, SVHA und GRIP geben

an, dass die Formulierung in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a gemäss der Ph. Helv. anzupassen sei. Die Substanzen würden entweder direkt oder nach anthroposophischem Herstellungsverfahren verarbeitet.

Art. 17 Arzneimittel tierischen Ursprungs

Gemäss SVHA, GRIP, UNION, OdA AM, NVS, ASSGP, DAKOMED und SVKH sind nach den

bisherigen Vorgaben für Präparate im Meldeverfahren, die in Potenzen ab D24/C12 und höher vorliegen, keine Masterdossiers erforderlich (vgl. Merkblatt Homant S. 4 und 5). Diese wesentliche Vorgabe des Merkblatts sollte ihrer Ansicht nach in der KPAV beschrieben werden, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten.

Auch FMH und SGV fordern eine Einschränkung der geforderten Unterlagen für Homöopathika bis D24/C12. Zur Begründung führen sie an, Homöopathika mit Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs würden vermehrt von Swissmedic abgewiesen und vom Markt verschwinden, z.T. aufgrund nicht nachvollziehbarer Anforderungen (z.B. Belege zur TSE-Sicherheit). In der Homöopathie würden somit zahlreiche, bewährte Arzneimittel aus tierischen Ausgangsstoffen vom Markt verschwinden und die Heilmittelvielfalt dadurch stark eingeschränkt (entgegen Art. 118a BV).