Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 53 Seiten
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kel 44 für die Arzneimittel der Gemmotherapie). Der im Verordnungsentwurf vorgesehene Verweis auf Anhang 3 zur KPAV betreffe lediglich reduzierte Dossiers, für welche im Gesuch bestätigt werde, dass die Kennzeichnung nach Anhang 1a AMZV eingehalten werde. Hieraus sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Kennzeichnung beispielsweise auch für die im Meldeverfahren zugelassenen homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel ohne Indikation gelte.
Art. 30 Vereinfachte Zulassung asiatischer Arzneimittel ohne Indikation
UNION, SVHA, SVKH, OdA AM, ASSGP, NVS, FMH, GRIP und DAKOMED stellen den Antrag,
die Referenzierung in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 zu aktualisieren und neu auf das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zu verweisen sowie in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 die Formulierung „in der jeweiligen asiatischen Medizin ausgebildeten Ärztinnen und Ärzte“ durch den Begriff „Medizinalpersonen gemäss Artikel 24 und 25 HMG“ zu ersetzen.
DAKOMED, ASSGP, NVS, SGV, SVKH, OdA AM, UNION, SVHA, GRIP und MAP führen ferner
aus, dass in der asiatischen Medizin neben den klassischen Formulierungen aus Standardwerken sehr häufig auch fixe Kombinationen verwendet werden, die von Gelehrten in späteren Jahren formuliert worden seien (nach Einführung der Standardwerke, die z.B. im Ayurveda viele Jahrhunderte alt sind). Sie geben an, dass die Therapeuten auch diese Kombinationen aufgrund ihres Wissens über die Komponenten korrekt einsetzen können. In der ayurvedischen Medizin seien solche Formulierungen sehr häufig bei den entsprechenden Behörden (z.B. der indischen Zulassungsbehörde als ayurvedische Arzneimittel) registriert. Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a sei daher entsprechend zu ergänzen.
Art. 31 Zulassung aufgrund einer Meldung von asiatischen Arzneimitteln ohne Indika-
tion
DAKOMED, NVS, SGV, SVKH, ASSGP, OdA AM, UNION, SVHA, GRIP und MAP finden, dass
Artikel 31 Absatz 2 ebenso wie Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a ergänzt werden müsse, weil in der asiatischen Medizin neben den klassischen Formulierungen aus Standardwerken sehr häufig auch fixe Kombinationen verwendet werden, die namentlich in der ayurvedischen Medizin oft bei den entsprechenden Behörden registriert seien.
Art. 34 Arzneimittelinformation für asiatische Arzneimittel ohne Indikation
Art. 36 Kennzeichnung von Arzneimitteln weiterer komplementärmedizinischer Thera-
pierichtungen
GST weist darauf hin, dass in diesen Bestimmungen neben der Patienteninformation auch auf die Tierhalterinformation verwiesen werden solle (vgl. Antrag zu Art. 26).