Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 53 Seiten
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zugeführt werden. Auch Arzneimittel würden aber sehr oft oral zugeführt; aus diesem Grunde erscheine eine verständliche und sichtbare Deklaration der gentechnisch veränderten Stoffe aus Sicht des Konsumentenschutzes zwingend. Obwohl eine Regelung der Deklarationspflicht für gentechnisch veränderte Organismen in Analogie zum Lebensmittelrechts an sich naheliegend sei, sei die aktuell geltende Regelung im schweizerischen Heilmittelrecht in diesem Punkt leider noch lückenhaft, weshalb die vorgeschlagenen Anpassungen in Artikel 27 revVAM ausdrücklich begrüsst würden.
3.1.3 Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zu-
lassung und das Meldeverfahren von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung, KPAV)
Keine allgemeinen Bemerkungen haben die Kantone SH, FR, VS und ZH sowie VAOAS, VetD
LU, Iph, vips, scin, FMH, SGV, SDV, MAP, VSKT, swissherdbook, BVCH, cf, SGP, BGK, GalloSuisse, SMP, VTL, Suisseporcs, Proviande, VZFS, PKS und H+.
Der Kanton TG findet, dass der vorliegende Entwurf der KPAV bestens auf die besonderen Anforderungen an die Zulassung von Komplementär- und Phytoarzneimitteln eingeht. Die Spezifizierungen für eine besondere Arzneimittelgruppe werden begrüsst.
Der Kanton TI stimmt den Vereinfachungen im Zulassungsverfahren zu, insbesondere dass die Swissmedic die Ressourcen risikobasiert einsetzen kann.
Swiss Beef, SMGP, Bio Suisse und FiBL finden, dass vor dem Hintergrund der Reduktion von Antibiotikaresistenzen die vereinfachte Zulassung von Phytoarzneimitteln nötig ist. Das vereinfachte Zulassungsverfahren ist in diesem Bereich nicht auf die Phytoarzneimittel der Humanmedizin zu beschränken, auch pflanzliche Tierarzneimittel sind vereinfacht zuzulassen. In der schweizerischen Bioverordnung ist es ein wichtiger Grundsatz, dass hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln in der biologischen Tierhaltung namentlich die Phytotherapie chemischsynthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika vorzuziehen ist, sofern sie erfahrungsgemäss eine therapeutische Wirkung auf die betreffende Tierart und die zu behandelnde Krankheit hat. Swiss Beef, SMGP, Bio Suisse, demeter und FiBL begrüssen daher die neuformulierte, zur Vernehmlassung vorliegende Version der KPAV sehr, insbesondere die vereinfachte Zulassung für traditionelle Phytoarzneimittel bzw. Phytoarzneimittel mit „well established use“ sowie das Meldeverfahren für Tees der Abgabekategorie E, und es solle aufgrund des explizit in der Bioverordnung geforderten Einsatzes der Phytotherapie als first line Therapie in der biologischen Tierhaltung, deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Zulassungsbedingungen auch für „Phyto-Tierarzneimittel“ gelten. Ein entsprechendes Vorgehen sie beispielsweise seit Langem in Deutschland, basierend auf den Paragraphen 39a-d des „Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)“, rechtlich möglich. Dieselbe Meinung vertritt auch GST. GST ergänzt, dass für Nutztiere Präparate lediglich dann vereinfacht als traditionelle Phyto-Tierarzneimittel zugelassen werden dürfen, wenn sie als pflanzliche Wirkstoffe ausschliesslich Arzneipflanzen enthalten, die in der Liste 2 des Anhangs 2 der Tierarzneimittelverordnung (Stand 1. Mai 2017) aufgeführt sind.