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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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Einige Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich wiederholt zu den vorgeschlagenen oder noch fehlenden Übergangsbestimmungen und -fristen. Gemäss Iph, scin und hkbb muss das neue Recht grundsätzlich auch auf Anmeldungen resp. Zulassungsgesuche Anwendung finden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision des HMG und seiner Ausführungsbestimmungen bei Swissmedic noch hängig sind. Im Weiteren nehmen sie zur Kenntnis, dass die Verordnungsentwürfe keine Übergangsfristen enthalten, die sich zur Frage äussern, ob der verlängerte Unterlagenschutz gemäss Art. 11b Abs. 2 revHMG auch auf neue Indikationen Anwendung findet, die zwar bereits vor dem Inkrafttreten der Revision zugelassen wurden, deren Erstanmelderschutzfrist aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch läuft. Für SDV ist die in Art. 87 vorgesehene Übergangsbestimmung unverständlich, weil das revHMG festlege, dass Drogistinnen und Drogisten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens sämtliche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel verkaufen dürfen. Hingegen sollte der bisherige Art. 44c VAM gemäss ADV, SDV ZH/SH und GR mit einer 5-jährigen Übergangsfrist beibehalten werden, damit Drogistinnen und Drogisten mit entsprechender Ausbildung ermöglicht wird, den aktuellen Besitzstand weiter zu wahren und ihre Drogerie bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters selbständig zu führen.

10/92 Vernehmlassungbericht HMV IV