Bericht Ergebnisse

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht

BLAV und AAV fügen an, dass eine Abgabe nach Therapieschema und Dokumentationspflicht in direkter Anwesenheit des Patienten zudem die Kontrolle verbessere. Falls der Abs. beibehalten bleibt, soll gemäss Galenica der Begriff „antimikrobielle Wirkstoffe“ entweder definiert oder durch „Antibiotika“ / „antibakteriell“ ersetzt werden. Dieser Antrag wird ebenfalls von ZH gestellt.

Art. 46 Persönliche Abgabe

DBD, AVKZ, AVSGA, TopPharm, SGV, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV, AAV, BEKAG, VLSS, FMH, APA, PH CH und Galenica unterstützen diese Beschränkung auf eine physische Begegnung, während cf, santésuisse, PiGr, ZR und VSVA diese ablehnen.

ZR begrüsst, dass die Fachberatung durch die Apothekerin oder den Apotheker selbst erfolgen muss und nicht durch eine Fachperson unter der Aufsicht der abgabeberechtigten Person oder durch eine Pharmaassistentin oder einen Pharmaassistenten, da in einer Apotheke nur die Apothekerinnen und Apotheker über das notwendige Fachwissen verfügen würden. VSVA stellt indes den Antrag, „persönliche“ aus dem Titel zu streichen.

Abs. 1

Analog zu Art. 42 revVAM schlägt SCG die Ergänzung mit „oder chiropraktischen“ (Verschreibung) vor. KCM verweist auf Art. 45 Abs. 1 Bst. d und merkt an, dass der Eindruck entstehe, dass die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren vergessen gingen. Sie schlägt vor, neben der ärztlichen Verschreibung die „Verschreibung durch eine Chiropraktorin oder einen Chiropraktor» gemäss Art. 4 Bst. b KLV zu nennen. Beide weisen darauf hin, dass mit dieser Ergänzung die fehlende Erwähnung der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren in Art. 24 Abs. 1 revHMG teilweise korrigiert werden könnte.

DBD, AVKZ, AVSGA, TopPharm, SGV, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV weiten in ihrem Änderungsvorschlag die Bestimmungen auf die Abgabekategorie A aus. PiGr, ZR, DBD, VSVA, AVKZ, AVSGA, TopPharm, SGV, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV lehnen den Ausdruck „persönlich“ aus gegensätzlichen Gründen ab. Um die Telemedizin nicht zu verunmöglichen, schlägt PiGr die Formulierung „der pharmazeutische Entscheid muss in physischer Präsenz des Patienten oder mittels geeigneter Telemedizin erfolgen“ vor; ZR und VSVA wünschen sich eine technologieneutrale Formulierung „in direkter Interaktion“ gemäss HMG. DBD, AVKZ, AVSGA, TopPharm, SGV, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV wünschen sich hingegen das Ersetzen mit „in unmittelbarer Präsenz“, um die Verpflichtung zur unmittelbaren physischer Präsenz zwischen Medizinalperson und Patient zu festigen, und DBD, AVSGA, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV präzisieren zudem „Erstabgabe“ zu „Abgabe“.

GDK, GL, BS, SG, AI, VS, KAV, UR, FR, ZG, SH, AR, AG, BE, ZH, NW, OW, LU, GE und NE machen geltend, dass die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes explizit verlangt werden sollte und die Abgabe zwingend in einem diskreten, abgetrennten Bereich zu erfolgen habe.

TopPharm stellt die Frage, wie es um Rezeptverlängerungen nach Art. 45 Abs. 1 Bst. b revVAM stehe.

Abs. 2

PiGr, ZR, VSVA, cf und santésuisse beantragen das Streichen dieses Abs., damit die Telemedizin (PiGr, santésuisse), respektive Telepharmazie (ZR) sowie der Versandhandel (ZR) weiterhin möglich sind. Cf, ZR und VSVA betonen an dieser Stelle, dass diese Bestimmung für Patienten mit fehlender Mobilität problematisch sei. ZR und VSVA merken ausserdem an, dass der Begriff „Übergabe“ im Gegensatz zu „Abgabe“ im HMG nicht definiert sei. SGV ersetzt „Übergabe“ mit „Erstabgabe“.

Galenica begrüsst das Erfordernis des persönlichen Kontakts. Sie fordert eine Ausdehnung auf die Verschreibung und Abgabe jeglicher verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch das Schaffen eines neuen Artikels 41, zur Förderung des Gesundheitsschutzes, sowie der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Anwendung in der Schweiz. Dementsprechend weitet sie die Berufsgruppe von Apothekerinnen und Apotheker auf „Fachpersonen“ aus. Der AVKZ stellt fest, dass hier zum ersten Mal auf Bundesebene ein Grundsatzentscheid dazu gefällt werden soll, ob die Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels nur nach einem physischen Kontakt mit mindestens einer Medizinalperson erfolgen soll. Aus Sicht des AVKZ ist es wichtig, dass hierzu klare und gleich hohe Anforderungen an alle zur Verordnung/Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln berechtigten Medizinalpersonen geschaffen werden. Er fügt an, dass dies mit einem neuen Artikel in der VAM möglich wäre.

Gemäss DBD, AVKZ, AVSGA, TopPharm, SGV, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV ist in Absatz 1 zu ergänzen, dass die Abgabe auf eigene Verantwortung und Haftung erfolgt. Ausserdem beantragen sie die Verwendung des Begriffs “pharmazeutischen Entscheid” an Stelle von “Beurteilung“ in Absatz 2 (wie in Art. 47. Abs. 2 Bst. e revVAM). Die im Gesetz vorgesehene Dokumentationspflicht für solche Abgaben bezwecke, dass der entsprechende Entscheid des Apothekers mit der Haftung verknüpft wird. Mit einem neuen Absatz 2 wollen BEKAG, VLSS, FMH, APA und PH CH verankern, dass die Apotheker

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