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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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verpflichtet sind, in bestimmten Fällen an den Hausarzt weiter zu verweisen. Sie schlagen vor, dass sobald Anzeichen für erhöhten Blutdruck, Allergien, starkes Übergewicht, eine vermutete Suchtproblematik oder andere Hinweise bestehen, welche auf einen schlechten allgemeinen Gesundheitszustand hinweisen, im Zweifelsfall von einer Abgabe in der Apotheke abzusehen und die betreffende Patientin oder der betreffende Patient an den Hausarzt zu verweisen sei.
Neuer Art. 46a Abgabe an die eigene Kundschaft im Spital
Vgl. Bemerkungen zu Art. 35 revVAM.
Art. 47 Dokumentationspflicht
VS, AG, TI, SPO, DBD, AVSGA, SGV, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV begrüssen die Dokumentationspflicht. Diese müsse jedoch generell für die Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel gelten und nicht nur für solche ohne Rezept. VS, AG, DBD, AVSGA, SGV, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV gehen ausserdem davon aus, dass diese Angaben auch für das Elektronische Patientendossier (EPD) gelten. Gemäss TI sollte die Bestimmung auf Tierarzneimittel ausgedehnt werden. Er macht ausserdem geltend, dass die vollständige Rückverfolgbarkeit immer wichtiger werde um die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten. Er stelle fest, dass der Verkauf von Medikamenten der Listen A und B in den Apotheken auch ohne formalen Zwang bereits verfolgt werde, was mit allen Computersysteme einfach möglich sei, und dass Apotheker das Führen einer Gesundheitsakte zukünftig verrechnen können und ausserdem mit der Verpflichtung zur Dokumentation auch der Stossrichtung der Medicrime Konvention Folge geleistet würde.
Für den AÄV fehlt die Aufführung der Informationspflicht. Der Arzt führe die Therapie und müsse deshalb wissen „was wann zusätzlich appliziert wird“, damit Therapiefehler vermieden werden können. Er merkt ausserdem an, dass die älteren polymorbiden Patienten die Namen der Medikamente oft nicht kennen würden, weshalb Falschverschreibungen vorkommen können. BE ist ebenfalls der Meinung, dass geprüft werden müsse, ob eine Informationspflicht an den behandelnden Arzt vorgesehen werden sollte. Zur Vereinfachung des chargengetrennten Rückrufs fordern AG und AAV, dass Medikamente von den Herstellern mit einem „2D-Barcode (beinhaltet Strichcode, Verfall und Charge)“ versehen werden, welcher bei der Abgabe festzuhalten sei.
Abs. 2
BEKAG macht zwar geltend, dass sie keine Bemerkungen habe, fügt aber an, dass die Minimalanforderungen, welche ansonsten für die Verschreibung eines Humanarzneimittels gelten, analog anwendbar sein müssen, wenn die Abgabe ausnahmsweise durch die Apothekerin oder den Apotheker erfolgt. Auch mfe bemängelt, dass die Anforderungen an das Rezept das Notieren der Adresse beinhalten, wohingegen dies für die Dokumentationspflicht der Apotheker nicht vorgesehen ist.
Abs. 2 Bst. a
VS, AG, DBD, AVSGA, SGV, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV beantragen die Erweiterung auf „die zur Nachverfolgung des Humanarzneimittels notwendigen Patientendaten“ wie Adresse, Telefon und E-Mail, damit Medikamente zurückgerufen werden können. TI verlangt zuzüglich des Namens nur die Adresse des Patienten.
Abs. 2 Bst. c
VS, AG, DBD, AVSGA, SGV, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV sind der Meinung, dass in der Dokumentationspflicht der Abgabe die Anzahl Packungen und die Packungsgrösse oder die Anwendungsdauer (neuer Bst. dbis) und die Dosierung (neuer Bst. cbis) fehlen. Für GR fehlt ebenfalls die Packungsgrösse oder die Anwendungsdauer und die Dosierung, er schlägt eine Ergänzung des Buchstaben c vor.
Abs. 2 Bst. e
TI schlägt – in Zusammenhang mit der Erweiterung der Dokumentationspflicht auf alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel – vor, dass im Falle einer Verschreibung der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes dokumentiert werden müsse.
40/92 Vernehmlassungbericht HMV IV