Bericht Ergebnisse
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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Art. 48 Abgabe durch Fachleute der Komplementärmedizin
GL, GDK, NW, OW, BL, SG, AI, LU, VS, KAV, UR, FR, ZG, SH, AR, AG, BE, GR, JU, NE, GE und TI verlangen, dass analog zur Selbstdispensation in Arztpraxen auch bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Fachleute der Komplementärmedizin die kantonalen Bestimmungen zur Selbstdispensation zu beachten seien.
DAKOMED, Oda AM, SVKH, UNION, SMGP, SVHA, Complemedis und TCM-FVS beantragen, dass der Kreis der zur Abgabe berechtigten Personen ergänzt wird. DAKOMED, SVKH, UNION, SMGP und SVHA fordern die Ausweitung auf Therapeuten mit einem international anerkannten gleichwertigen Ausbildungsnachweis mit einer Äquivalenzbestätigung und auf Personen mit einer kantonal anerkannten Ausbildung nach Art. 25 Abs. 5 HMG. Letzterer Punkt wird auch von Oda AM angebracht. Complemedis verlangt, dass Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit einem dem eidgenössischen Diplom gleichgestellten, international anerkannten Bildungsnachweis oder hinreichender Berufserfahrung einbezogen werden, während gemäss TCM-FVS weitere Fachleute, die über eine angemessene Ausbildung verfügen, einbezogen werden sollen, wie z.B. Fachleute der Chinesischen Arzneimitteltherapie, die durch den TCM-FVS schulunabhängig geprüft wurden und beim EMR (ErfahrungsMedizinischen Register) registriert sind.
Indes verlangen AI, AR, OdA KT, DAKOMED, OdA AM, NVS, SVKH, UNION, SMGP und SVHA, dass „Komplementär-Therapeutinnen und Komplementär-Therapeuten“ gestrichen werden, da sich ihre Ausbildung nicht auf die Abgabe jeglicher Arzneimittel richte.
Gemäss GR, ASSGP, SGV, GRIP, SDV, TI, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV, AAV und TopPharm sollen Fachleute der Komplementärmedizin auch berechtigt sein, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen. AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV, AAV und TopPharm weisen zudem darauf hin, dass die TAS-Liste (Liste der traditionellen asiatischen Stoffe) von Swissmedic als Fachhandelsliste ausgestaltet werden solle.
Gemäss TG, BE, SH, GR, VetD LU, ZG und VSKT ist abzuklären, ob die Personen nach Art. 48 revVAM auch zur Abgabe von Tierarzneimitteln berechtigt sind. TG hält fest, dass das Abgaberecht für diese Berufsgruppen eine kantonale Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke voraussetze. GE merkt an, das aufgrund der Änderungen des MedBG, der Begriff "selbstständig" aus der Bestimmung zu streichen sei.
Neuer Art. 48a
GL, GDK, BL, BS, SG, LU, VS, KAV, UR, FR, ZG, SH, AR, GR, AG, ZH, BE und JU fordern in Hinblick auf die Umteilung von Präparaten aus der Abgabekategorie C in die Abgabekategorie D eine neue Bestimmung, wonach Arzneimittel der Abgabekategorien "mit Fachberatung" nicht zur Selbstbedienung angeboten werden dürfen, sinngemäss zu Art. 19 Abs. 4 revAWV. Sie merken an, dass der Vollzug, wie diese Präparate angeboten werden dürfen, in den Kantonen bisher sehr unterschiedlich gehandhabt wurde.
Art. 49 Familienplanungsstellen
Galenica bemängelt, dass Pharmaassistentinnen und Pharmaassistenten (unter der Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson) trotz vorhandener Ausbildung nicht befugt sind, die “Pille danach” abzugeben, während es Familienplanungsstellen unter den Voraussetzungen von Art. 49 revVAM gestattet ist, und verlangt die Abschaffung dieser Diskriminierung.
4. Kapitel: Minimalanforderungen an die Verschreibung eines Humanarzneimittels
Art. 50
mfe rügt, dass die Daten, welche bei der Verschreibung eines Medikaments anzugeben sind, übertrieben seien – insbesondere die Pflicht, die Anschrift des Patienten zu vermerken (zur Ungleichheit der Dokumentationspflicht für Apotheker vgl. Bemerkungen zu Art. 47 revVAM).
Abs. 1
AAV, SGV, TopPharm, DBD, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BLAV und BAV fordern eine Präzisierung des Verordnungstextes um festzuhalten, dass es sich dabei um das Rezept handelt über das der Patient
41/92 Vernehmlassungbericht HMV IV