Bericht Ergebnisse
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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verfügt.
Cf hält fest, dass die Minimalanforderung an die Verschreibung nur die minimal notwendigen Informationen beinhalten sollte und stellt die Frage, ob der Name, Vorname mit der Versichertennummer, ebenso wie die „GLN Identifikationsnummer“ (Global Location Number) nicht ausreichend seien.
Abs. 1 Bst. a
Ofac ist der Meinung, die Beschränkung auf die GLN sei zu restriktiv und verlangen eine Übergangsphase mit der Akzeptierung der ZSR Nummer.
VD verlangt eine Anpassung betreffend die Verweise auf die „Arztpraxis“ und die „GLN“ dahingehend, als dass das Recht der Hebammen und spezialisierten Pflegefachkräfte im Kanton Waadt Medikamente zu verschreiben, weiterhin bestehen bleiben kann.
Abs. 1 Bst. b
GL, GDK, NW, OW, BL, GE, BS, SG, AI, LU, VS, KAV UR, FR, ZG, SH, AR, AG, BE, JU, FMH, APA, BEKAG, ZR, VSVA, cf, DBD, SGV, SVKH, Oda AM, NVS, IG eHealth, AVKZ, kf, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV, AAV, GRIP, PH CH, santésuisse und Galenica begrüssen die Möglichkeit der Ausstellung und Übermittlung von Verschreibungen in elektronischer Form, bemängeln aber, dass die Hürden momentan zu hoch seien und nicht nur die qualifizierte elektronische Signatur erlaubt sein sollte. GL, GDK, NW, OW, BL, BS, SG, AI, LU, VS, KAV UR, FR, ZG, SH, AR, AG, BE schlagen deshalb vor, die Bestimmung zu ergänzen mit der Möglichkeit einer Übermittlung der Verschreibung über Systeme, welche in Bezug auf die Authentizität, die Datenintegrität und die Vertraulichkeit die Anforderungen an die Wahlfreiheit des Patienten und die Sicherheit in vergleichbarer Weise erfüllen, und von den zuständigen Behörden genehmigt sind. GE macht in einem ähnlichen Vorschlag geltend, dass die kantonale Behörde in bestimmten Situationen die Übertragung elektronischer Rezepte ohne qualifizierte elektronische Signatur zulassen können soll, wobei das eingerichtete System die Wahlfreiheit des Patienten, die Identifizierung der Quelle, die Authentizität der Verschreibung, die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Übermittlung gewährleisten müsse. Galenica äussert sich sehr ausführlich zu diesem Punkt und fordert im Verordnungstext eine Ergänzung, wonach der elektronischen Signatur eine Übermittlungsform gleichgestellt ist, welche in Bezug auf die Authentizität, die Datenintegrität und die Vertraulichkeit die Anforderungen an die Sicherheit in vergleichbarer Weise erfüllt. ZR, VSVA, SVKH, Oda AM, NVS, DBD, cf, IG eHealth, santésuisse, kf, TopPharm, FMH, APA, BEKAG, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV schlagen vor, einen neuen Artikel 50a für die „Form der Verschreibung“ zu schaffen. Darin sollte in Absatz 1 festgehalten werden, dass eine Verschreibung auf Papier mit der eigenhändigen Unterschrift der ausstellenden Person versehen sein muss. Absatz 2 ist der elektronischen Verschreibung gewidmet: Deren Form und die Verfahren für das Erstellen, Übermitteln und Verwalten der Verschreibung seien so zu gestalten, dass hinreichende Gewähr dafür besteht, dass die Verschreibung von einer dazu befugten (und eindeutig identifizierten: AAV, cf, DBD, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BLAV, BAV) Person erstellt wurde, nicht verändert werden kann und nicht mehrfach eingelöst werden kann. Gemäss AAV, cf, DBD, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BLAV und BAV sollte die elektronische Verschreibung zudem zugänglich gemacht werden, undifferenziert für sämtliche zur Rezepteinlösung und Abgabe der verschriebenen Arzneimitteln erlaubten Personen, zur freien Wahl des Patienten. SVKH, Oda AM, NVS, IG eHealth, kf, cf, AVKZ, DBD, FMH, APA, BEKAG, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV und AAV fordern ausserdem einen Absatz 3, wonach das EDI technische Anforderungen und Zulassungsverfahren für die elektronische Verschreibung erlassen kann. AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BAV, BLAV, AAV merken an, dass alternativ zu einem neuen Artikel 50a auch die Ergänzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b revVAM mit „oder andere anerkannte eindeutige Identifikationsmethode der ausstellenden Person“ zulässig sei; SGV, ASSGP, GRIP schlagen an dieser Stelle den Zusatz „oder eine elektronische Signatur, die dieser in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen ebenbürtig ist“ vor. ASSGP und GRIP weisen darauf hin, dass das Institut gemäss Art. 77 revVAM präzisierende Anforderungen formulieren könne. FMH, APA, BEKAG, und PH CH liefern eine ausführliche Begründung für die Ablehnung der Beschränkung auf die qualifizierte elektronische Signatur und sprechen sich für die gemäss EPDG geregelten und zugelassenen Gemeinschaftssysteme als Vertrauensraum aus, in dem sich jeder Teilnehmende mit einem ebenfalls zertifizierten Verfahren stark authentisieren muss.
FMH, APA, BEKAG, SVKH, Oda AM, NVS und IG eHealth weisen darauf hin, dass gemäss Art. 26 Abs. 2bis Bst. b revHMG die Verschreibung Eigentum der Person ist, für die sie ausgestellt wird und die Person frei entscheiden kann, bei welchem Leistungserbringer sie die Verschreibung einlöst.
Abs. 1 Bst. c
ZH und mfe lehnen die Pflicht zur Bekanntgabe der Adresse des Patienten aus datenschutzrechtlicher Hinsicht ab. mfe betont ausserdem den administrativen Aufwand für die Ärzteschaft.
42/92 Vernehmlassungbericht HMV IV