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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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Abs. 1 Bst. e

Scin, SGV, iph, SwAPP, FIT, hkbb und vips beantragen die zwingende Angabe von Präparate- und Wirkstoffname (anstelle von Präparate- „oder“ Wirkstoffname), zu Gunsten der Rückverfolgbarkeit. Ohne die feste Verbindung von Präparate- und Wirkstoffname sei z.B. die Marktüberwachung von Biosimilars-Präparaten nicht patientensicher möglich. Cf hingegen fordert, dass im Sinne der Generikaförderung nur der Wirkstoffname die Minimalanforderung sein sollte.

Abs. 1 Bst. f

GL, GDK, NW, OW, BL, BS, SG, AI, LU, VS, KAV UR, FR, ZG, SH, AR, TI, BE, NE, JU, AG, GE, ZH, cf, SGV, TopPharm, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BLAV, BAV, AAV und DBD beantragen die Möglichkeit der indirekten Mengenangabe in Form der Anwendungsdauer, welche es den Apothekern erlaube, die für die Dauer wirtschaftlichste Packungsgrösse zu bestimmen. SGV, cf, TopPharm, AVKZ, pharmaSuisse, AKB, BLAV, BAV, DBD und AAV sind ausserdem der Meinung, dass eine Definition der „Menge“ als „Anzahl Packungen und Packungsgrösse“ fehlt.

Abs. 1 Bst. h

B-CH AG merkt an, dass die Indikation bei der Verschreibung von Blutprodukten eine wesentliche Angabe sei, die im Nachhinein oft nicht nachvollziehbar sei, und fordert deshalb die Schaffung eines neuen Bst. zur Angabe der Indikation bei labilen Blutprodukten.

Abs. 2

SCG begrüsst diese Bestimmung. VD verlangt hingegen dessen Streichung, da die Chiropraktoren unter „Medizinalpersonen“ fallen. VD und NE fordern eine Erweiterung auf andere Gesundheitsfachpersonen wie Hebammen. Generell sollte der Verordnungstext so angepasst werden, dass auch andere Gesundheitsfachpersonen gemäss kantonalen Bestimmungen verschreiben können.

Abs. 2 neu und Abs. 3 neu

PharmaSuisse, AKB, AAV, SGV, TopPharm, BAV, BLAV, AVKZ und DBD weisen darauf hin, dass die Folgen des Verzichtes auf das Ausstellen des Rezeptes zu regeln seien. Der Patient müsse vor dem Verzicht darüber aufgeklärt werden, dass damit ein Bezug bei einer anderen Abgabestelle nicht mehr möglich sei, sofern die Abgabe in das austauschbare EPD nicht dokumentiert wird (Abs. 2 neu). Ausserdem sei der Verzicht schriftlich festzuhalten und vom Patienten zu unterzeichnen (Abs. 3 neu).

Abs. 3 neu

Gemäss BL sei die Dauer der Gültigkeit von Verschreibungen festzulegen, im Interesse einer einheitlichen Handhabung in den Kantonen. Es wird drei Monate und bei Dauerrezepten ein Jahr gemäss „KV NWCH“ vorgeschlagen.

Abs. 4 neu

AVKZ, AAV und pharmaSuisse AKB, machen geltend, dass eine Off-Label Anwendung auf dem Rezept durch den Arzt kenntlich zu machen sei, weil der Apotheker dies ohne diesen Hinweis nicht zweifelsfrei feststellen könne.

5. Kapitel: Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Art. 51 Fachleute mit eidgenössisch anerkannter Ausbildung

GL, GDK, NW, OW, BL, BS, SG, AI, LU, VS, KAV UR, FR, ZG, SH, AR, AG, BE, JU und ZH vermissen eine Definition von Anwendung, welche weder im HMG noch in den Verordnungen gegeben sei. Es wird die Definition aus „Regeln der guten Abgabepraxis“ der KAV vorgeschlagen, die da lautet: „Anwendung: Selbstständige Entscheidung zur Verabreichung eines Arzneimittels und das Tragen der Verantwortung dafür.“ Gemäss ZH und AG könne die Definition alternativ auch unter einem neuen Art. 50b revVAM stehen.

Abs. 1

Nach Meinung von GL, GDK, NW, OW, BL, BS, SG, AI, LU, VS, KAV UR, FR, ZG, SH, AR, AG, BE, GE und JU sollte festgehalten werden, dass die Anwendung „fachlich eigenverantwortlich“ zu erfolgen habe.

AVKZ und Galenica beantragen, dass Fachleute mit eidgenössisch anerkannter Ausbildung sämtliche Arzneimittel anwenden dürfen sollen, sofern sie aufgrund ihres Fachwissens dazu befähigt sind (Gale-

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