Bericht Ergebnisse
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
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nica) respektive sie dazu in der Aus-, Fort, oder Weiterbildung die nötigen Kompetenzen erworben haben (AVKZ). Diese Praxis werde heute auf kantonaler Stufe bereits im Kanton Zürich erfolgreich gelebt. Galenica schlägt vor, dass Fachleute mit eidgenössisch anerkannter Ausbildung die im Rahmen der Berufsausübung notwendigen Arzneimittel anwenden können, unabhängig davon ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht, weshalb das Wort „verschreibungspflichtig“ aus Absatz 1 sowie aus dem Titel zum 5. Kapitel gestrichen werden sollte, und spricht sich für das Angleichen des Wortlauts von Art. 51 Abs. 1 revVAM an Art. 52 revVAM aus. AVKZ ist der Meinung, dass grundsätzlich zur Anwendung von Arzneimitteln zugelassen werden soll, wer zu deren Abgabe befugt ist und über eine entsprechende Ausbildung verfügt.
TCM-FVS betont, dass Personen mit bisher anerkannten Diplomen weiterhin von diesem Artikel erfasst bleiben sollten und dies entsprechend festzuhalten sei.
GE und JU stellen fest, dass im französischen Verordnungstext für „Anwendung“ die Begriffe „utiliser“ und „administrer“ verwendet werden und schlagen die einheitliche Verwendung von „administrer“ vor.
Abs. 2 Bst. c
SCG merkt an, dass es Chiropraktorinnen und Chiropraktoren heissen solle anstelle von Chiropraktikerinnen und Chiropraktiker, und dass diese unter Medizinalpersonen fallen und dementsprechend unter Umständen gar nicht aufgelistet werden müssten. Ausserdem zeigt sie auf, dass der Begriff „diplomierte Fachchiropraktikerinnen und Fachchiropraktikern” unbestimmt sei, da als Fachchiropraktoren nur jene Chiropraktorinnen und Chiropraktoren gelten würden, die erfolgreich die Weiterbildungsprüfung absolviert haben, während die anderen als diplomierte Chiropraktorinnen und Chiropraktoren bezeichnet würden. Deshalb schlägt sie die Formulierung „diplomierte Chiropraktorinnen und Chiropraktoren“ vor.
Abs. 2 Bst. e
GL, GDK, NW, OW, BL, GE, BS, SG, AI, LU, VS, KAV, UR, FR, ZG, SH, AR, ZH, GR, AG, BE, NE und JU verlangen die Streichung dieser Bestimmung, da Personen nach Art. 48 revVAM in der Regel nicht über eine entsprechende Qualifikation zur Anwendung von Arzneimitteln verfügen würden.
Art. 52 Kantonal approbierte Zahnärztinnen und Zahnärzte
TI beantragt für Zahnärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eine automatische Befugnis zur Anwendung von verschreibungspflichtigen Medikamenten, die für die Ausübung ihres Berufes notwendig sind, da alle Zahnärzte für die Ausübung ihres Berufs bestimmte Medikamente (z.B. Lokalanästhetika) benötigen würden.
Neuer Art. 52a Anwendung von Arzneimitteln durch Apotheker
PharmaSuisse und AKB sind der Meinung, dass eine Verankerung der Anwendung von Arzneimitteln durch Apothekerinnen und Apotheker auf Bundesebene erfolgen sollte, aufgrund der Tatsache, dass die Ausbildung der Apotheker eine eidgenössische Ausbildung ohne kantonale Unterschiede sei. Gerade am Bsp. Impfen sei festgestellt worden, dass es bei der Anwendung von Impfstoffen durch die unterschiedliche Haltung der Kantone Probleme gäbe. Weiter machen sie geltend, dass die Anwendung von Arzneimitteln durch Apothekerinnen und Apotheker sich anbiete, da sie als Experten der Arzneimittel bestens ausgebildet seien und es für die orale Anwendung bereits üblich sei (z.B. Einnahme unter Aufsicht), und weisen auf die Rolle der Apotheker gemäss MedBG, der demografischen Entwicklung, des Hausärztemangels sowie der Antwort des Bundesrats auf das Postulat Humbel, 12.3864, hin. Betreffend Injektionstechnik und Notfallmassnahmen im Falle von Nebenwirkungen biete pharmaSuisse bereits heute eine entsprechende Weiterbildung welche zukünftig Bestandteil der Ausbildung sein werde. In einem neuen Artikel 52a solle festgehalten werden, dass Apothekerinnen und Apotheker im Rahmen ihrer Berufsausübung unter festgelegten Voraussetzungen – anerkannte spezifische Aus- oder Weiterbildung in Injektionstechnik, notwendige Ausrüstung und Räumlichkeiten, Qualitätssicherungssystem für Vorgehen in Notfällen – an Personen, die mindestens sechzehn Jahre alt sind und kein besonderes Gesundheitsrisiko aufweisen, verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden dürfen.
6. Kapitel: Vertriebsbeschränkungen
Art. 53
FR befürwortet diese Einschränkung des Vertriebs ausdrücklich.
44/92 Vernehmlassungbericht HMV IV