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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten

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ASSGP und GRIP wünschen sich einen Verweis auf den Absatz 2 (Geschenke).

Art. 4 Unterstützungsbeiträge für Forschung, Lehre und Infrastruktur

Bst. a

IG SPh, BEKAG, VLSS, SGV, ASSGP und GRIP beantragen eine ersatzlose Streichung von Bst. a. Ihnen gehen die Anforderungen in Bst. a (das Verbot, Beiträge einer Fachperson direkt anzubieten) zu weit und sprengen den Gesetzesrahmen, ja würden ihrer Ansicht nach die Forschung behindern und zu unnötigen bürokratischen Umtrieben führen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb eine Zuwendung an eine Fachperson in einer Organisation per se heikler sein sollte als eine Zuwendung an die Organisation, zumal Zuwendungen an Organisationen in der Regel den darin tätigen Fachpersonen zugutekämen.

Auch nach Auffassung von scin müsse es weiterhin möglich sein, Unterstützungsbeiträge im Bereich Forschung direkt mit Fachpersonen zu vereinbaren. Scin nimmt jedoch zur Kenntnis, dass dies auch inskünftig gemäss Art. 7 VITH möglich sein werde.

Bst. f

Das kf, TopPharm, SGV, ASSGP, pharmaSuisse, BLAV, GRIP, AAV, BAV, FMH, UNION, IG SPh, msn und SVHA machen darauf aufmerksam, dass eine Publikationspflicht gemäss Buchstabe f nicht den gesetzlichen Vorgaben im HMG entspreche. Ihrer Ansicht nach müssten die Unterlagen in der Buchhaltung der Organisation ausgewiesen und auf Verlangen hin den zuständigen Behörden offengelegt werden.

Für BEKAG und VLSS gehen die Anforderungen in Buchstabe f (in geeigneter Weise zu veröffentlichen) zu weit und sprengen den Gesetzesrahmen, ja stellen sogar einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit der Betroffenen dar. Sie beantragen eine ersatzlose Streichung von Buchstabe f.

Art. 5 Unterstützungsbeiträge für die Weiterbildung von Fachpersonen

Nach Auffassung von pharmaSuisse, BLAV, BAV und AAV sollten die Unterstützungsbeiträge generell für Aus-, Weiter- und Fortbildung zulässig sein, mit dem Ziel der Verbesserung der Behandlung. Die Fachpersonen sind in Art. 24 HMG bereits definiert und sollten hier nochmals mittels Verweis genannt werden.

Abs. 2

Der IFAK beantragt eine Streichung von Absatz 2, da der Entscheidungsprozess in der Praxis wohl ganz anders aussehe und der Apotheker wohl selber entscheiden könne, ob er an eine Veranstaltung geht oder nicht.

Abs. 3

BEKAG, VLSS, SAMW, santésuisse, TopPharm, pharmaSuisse, BLAV, BAV, AAV, IG SPh, SGV, ASSGP, GRIP, FMH, UNION und SVHA beantragen eine ersatzlose Streichung von Art. 5 Abs. 3, da die Bestimmung nicht umsetzbar sei, objektive Kriterien für die Evaluation und die Weitergabe der Erkenntnisse fehlen würden und dieser Absatz nichts mehr mit den Bestimmungen zur Integrität und Transparenz zu tun habe und sich deshalb ausserhalb des gesetzlichen Rahmens bewege. Zudem sei es im Interesse der Betriebe, Weiter- und Fortbildungen von Mitarbeitern zu finanzieren, die dem Betrieb insbesondere etwas bringen würden. msn fügt hinzu, dass die Regelung deutlich zu stark in betriebsinterne Entscheidungsprozesse eingreift, indem sie den Betrieben vorschreibt, dass nach einer Weiterbildung ein organisationsinterner Wissenstransfer, „etwa mittels Referat oder Transfergespräch“ stattfinden soll. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso Fachpersonen, die ihre Weiterbildung noch nicht abgeschlossen haben, das im Rahmen der unterstützten Weiterbildung erworbene Wissen evaluieren und innerhalb der Organisation weitergeben sollten.

IFAK weist darauf hin, dass hier die Praxis bei den Apothekern ganz anders aussieht (vgl. Abs. 2) und schlagen vor, dass das erworbene Fachwissen innerhalb der Organisation validiert werden (anstatt weitergegeben) solle.

Art. 6 Unterstützungsbeiträge für Veranstaltungen zur Weiter- oder Fortbildung von Fachperso-

nen

Nach Ansicht von BEKAG und VLSS erfüllt dieser Artikel der VITH als einziger der bisher erwähnten Bestimmungen das Kriterium der Verhältnismässigkeit und Praktikabilität – allerdings nur, wenn das Wort „anerkannt“ gestrichen wird.

63/92 Vernehmlassungbericht HMV IV